Home StVO § 15a - Abschleppen von Fahrzeugen
12 | 05 | 2008
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§ 15a StVO - Abschleppen von Fahrzeugen PDF Drucken E-Mail

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren 20 €

68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet 5 €

69 Kraftrad abgeschleppt 10 €

Aktualisiert ( Samstag, 19. April 2008 09:26 )
 
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Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muß den Schaden so gering wie möglich halten (Schadenminderungspflicht). Er ist daher gehalten, die Dauer des Nutzungsausfalls seines Fahrzeugs möglichst kurz zu halten. Kann er die Reparatur seines Fahrzeugs nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, so ist es ihm zumutbar einen Kredit aufzunehmen. Wenn er sich nicht um die Aufnahme eines Kredits bemüht oder vorträgt, dass ihm kein Kredit zugänglich ist, so kann er für den Zeitraum, um den der Nutzungsausfall sich aufgrund der Verzögerung der Reparatur verlängert, keine Nutzungsausfallentschädigung beanspruchen,  so das Landgericht Koblenz in seinem Urteil vom 19.11.07.