| § 15a StVO - Abschleppen von Fahrzeugen |
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§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor: 67 Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren 20 € 68 Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet 5 € 69 Kraftrad abgeschleppt 10 € |
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| Aktualisiert ( Samstag, 19. April 2008 09:26 ) |


