Home StVO § 15a - Abschleppen von Fahrzeugen
05 | 02 | 2012
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§ 15a StVO - Abschleppen von Fahrzeugen Drucken

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen

(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

(3) Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.


geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

67

Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen
gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der
nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb
der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die
Autobahn eingefahren

§ 15a Abs. 1, 2.
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a

20 €

68

Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht
eingeschaltet

§ 15a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a

5 €

69

Kraftrad abgeschleppt

§ 15a Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a

10 €


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Dr. Heskamp

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