| § 18 StVO - Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
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§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt. (4) (5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen 80 km/h,
2. für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, 60 km/h,
3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von
100 km/h.
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten. (9) 1Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. 2Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten. (10) 1Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. 2Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor: 78 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug 20 €
79 Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug 40 € 80 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren 25 € 81 An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet 50 € 82 Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet 50 € 83 Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren 50 € 83.1 in einer Ein- oder Ausfahrt 50 € 83.2 auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 100 € 83.3 auf der durchgehenden Fahrbahnn 150 € + Fahrverbot 1 Monat 84 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten 30 € 85 Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) 40 € 86 Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten 10 € 87 An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren 25 € 88 Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 50 €
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| Aktualisiert ( Samstag, 19. April 2008 09:29 ) |


