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07 | 02 | 2012
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§ 19 StVO - Bahnübergänge PDF Drucken E-Mail

§ 19 Bahnübergänge

(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang

1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),

2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und

3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.

Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Fahrzeugführer dürfen an Bahnübergängen (Zeichen 151, 156 bis einschließlich Kreuzungsstück von Eisenbahn und Straße) Kraftfahrzeuge nicht überholen.

(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn

1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,

2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,

3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,

4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder

5. ein hörbares Signal wie ein Pfeifsignal des herannahenden Zuges ertönt.

Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die Form eines Pfeiles, hat nur zu warten, wer in der Richtung des Pfeiles fahren will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.

(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.

(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.

(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.

(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden.


geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

 

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

 

 


Bahnübergänge

89

Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines
Schienenfahrzeugs nicht beachtet

§ 19 Abs. 1 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a

80 €

89a

Bahnübergang unter Verstoß gegen die
Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO über-
quert

 


 


89a.1

in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
StVO

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a

80 €

89a.2

in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
bis 4 StVO (außer bei geschlossener
Schranke)

§ 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a

240 €
Fahrverbot
1 Monat

90

Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt

§ 19 Abs. 2 bis 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a

10 €

Die Anlage zur Bußgeld-Katalogverordnung sieht außerdem folgende Regelbußgeldsätze für vorsätzlich begangene Taten vor:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

244

Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang
trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a

700 €
Fahrverbot
3 Monate

245

Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht mo-
torisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang
trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a

350 €


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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 28. Februar 2010 um 13:52 Uhr
 

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Dr. Heskamp
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