Home StVO § 19 - Bahnübergänge
12 | 05 | 2008
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§ 19 StVO - Bahnübergänge PDF Drucken E-Mail

§ 19 Bahnübergänge


(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang

1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder Radwege und
3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.

Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.


(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn

1. sich ein Schienenfahrzeug nähert,
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet.

Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten, wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen will. Das Senken der Schranken kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.

(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können und dürfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen 162) zu warten.

(4) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem Andreaskreuz zu warten.

(5) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muß sich an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.

(6) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. 2Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.

(7) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden

 


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

 

89 Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet 50 €

89a Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert

89a.1 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO 50 €

89a.2 in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO (außer bei geschlossener Schranke) 150 € + Fahrverbot 1 Monat

90 Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt 10 €

Aktualisiert ( Samstag, 19. April 2008 09:31 )
 
Aktuelle Meldungen

In einer Fahrerlaubnisangelegenheit vor dem VG Sigmaringen hatte der Kläger geltend gemacht, dass aufgrund der Führerscheinrichtlinie EWG 439/91 und der Rechtsprechung des EuGH (s. Entscheidungen "Kapper", "Halbritter" und "Kremer") nur der Wohnsitzstaat des Führerscheinhabers und der Staat, der die Fahrerlaubnis ausgestellt habe berechtigt sei, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Das VG Sigmaringen hat sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Es vertritt die Auffassung, dass auch andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit das Recht abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis auf seinem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber nach Ausstellung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat durch seine Teilnahme am Straßenverkehr, etwa unter nicht mehr hinnehmbaren Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Urteil des VG Sigmaringen vom 13.02.08.

S. hierzu auch den Beitrag "Ausländische Fahrerlaubnisse (EU)".