Home StVO § 2 - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
12 | 05 | 2008
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§ 2 StVO - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge PDF Drucken E-Mail

§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.


(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.


(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.


(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.


(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Das gilt auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.


(5) Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen.

 


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

2 . Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt: 5 €

2.1 - mit Behinderung: 10 €

2.2 - mit Gefährdung: 20 €

3 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen

3.1 der rechten Fahrbahnseite 10 €

3.1.1 - mit Behinderung 20 €

3.2 des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert 20 €

3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen 25 €

3.3.1 - mit Gefährdung 35 €

3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer 10 €

3.4.1 - mit Behinderung 15 €

3.4.2 - mit Gefährdung 20 €

3.4.3 - mit Sachbeschädigung 25 €

4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 40 €

4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 40 €

5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen 5 €

5a Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst 20 €

5a.1 - mit Behinderung 40 €

6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht 75 €

7 Als Radfahrer oder Mofafahrer

7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren 15 €

7.1.1 - mit Behinderung 20 €

7.1.2 - mit Gefährdung 25 €

7.1.3 - mit Sachbeschädigung 30 €

7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt 10 €

7.2.1 - mit Behinderung 15 €

7.2.2 - mit Gefährdung 20 €

7.2.3 - mit Sachbeschädigung 25 €


Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net:

Die Fahrbahn soll durch die Art ihrer Befestigung oder durch eine Fahrbahnbegrenzung gekennzeichnet sein. Sonderfahrstreifen (z.B. für Busse) sind Bestandteil der Fahrbahn. Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn.

Gehwege sind allein den Fußgängern vorbehalten. Radfahren auf dem Gehweg ist grob verkehrswidrig. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen jedoch den Gehweg zum Radfahren benutzen, wenn kein abgetrennter Radweg vorhanden ist.

Es gilt das Rechtsfahrgebot. Kommt einem Kraftahrer auf seiner Fahrbahnhälfte ein Kfz entgegen, hat er dennoch rechts zu bleiben. Ausweichen nach links ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige Rückkehr des gegnerischen Fahrzeuges unwahrscheinlich ist, wobei mit einem verspäteten Ausweichversuch zu rechnen ist.

Auch auf der Autobahn ist rechts zu fahren. Nach dem Überholen ist wieder auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln.

Langsamfahrende Fahzeuge haben äußerst rechts zu fahren, um das Überholen zu ermöglichen.

Aktualisiert ( Samstag, 05. April 2008 13:06 )
 
Aktuelle Meldungen
Fordert die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber zur Beibringung einer positiven MPU auf, so muß sie eine angemessene Frist zur Beibringung dieses Gutachtens setzen. In einem vom VG Mainz entschiedenen Fall hatte der MPU-Gutachter von dem Probanden den Nachweis der Drogenabstinenz über einen bestimmten Zeitraum gefordert. Dieser war jedoch innerhalb der von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist nicht zu erbringen. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte eine Verlängerung der Frist abgelehnt und die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Frist entzogen. Dies erfolgte nach Ansicht des VG Mainz zu Unrecht. Die Behörde hätte dem Fahrerlaubnisinhaber Gelegenheit gegeben müssen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu erbringen. VG Mainz, Beschluss vom 13.12.07.