| § 2 StVO - Straßenbenutzung durch Fahrzeuge |
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§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor: 2 . Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt: 5 € 2.2 - mit Gefährdung: 20 € 3.1 der rechten Fahrbahnseite 10 € 3.1.1 - mit Behinderung 20 € 3.3 der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen 25 € 3.3.1 - mit Gefährdung 35 € 3.4 eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer 10 € 3.4.1 - mit Behinderung 15 € 3.4.2 - mit Gefährdung 20 € 3.4.3 - mit Sachbeschädigung 25 € 4 Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen 4.1 bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 40 € 4.2 auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 40 € 5 Schienenbahn nicht durchfahren lassen 5 € 5a Ausrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetterverhältnisse angepasst 20 € 5a.1 - mit Behinderung 40 € 6 Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht 75 € 7 Als Radfahrer oder Mofafahrer 7.1 Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zugelassener Richtung befahren 15 € 7.1.1 - mit Behinderung 20 € 7.1.2 - mit Gefährdung 25 € 7.1.3 - mit Sachbeschädigung 30 € 7.2 Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt 10 € 7.2.1 - mit Behinderung 15 € 7.2.2 - mit Gefährdung 20 € 7.2.3 - mit Sachbeschädigung 25 € Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net: Die Fahrbahn soll durch die Art ihrer Befestigung oder durch eine Fahrbahnbegrenzung gekennzeichnet sein. Sonderfahrstreifen (z.B. für Busse) sind Bestandteil der Fahrbahn. Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn. Gehwege sind allein den Fußgängern vorbehalten. Radfahren auf dem Gehweg ist grob verkehrswidrig. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen jedoch den Gehweg zum Radfahren benutzen, wenn kein abgetrennter Radweg vorhanden ist. Es gilt das Rechtsfahrgebot. Kommt einem Kraftahrer auf seiner Fahrbahnhälfte ein Kfz entgegen, hat er dennoch rechts zu bleiben. Ausweichen nach links ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige Rückkehr des gegnerischen Fahrzeuges unwahrscheinlich ist, wobei mit einem verspäteten Ausweichversuch zu rechnen ist. Auch auf der Autobahn ist rechts zu fahren. Nach dem Überholen ist wieder auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln. Langsamfahrende Fahzeuge haben äußerst rechts zu fahren, um das Überholen zu ermöglichen. |
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| Aktualisiert ( Samstag, 05. April 2008 13:06 ) |


