08 | 02 | 2012
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Bußgeldvorschriften zu § 2 StVO Drucken


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu § 2 StVO folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

 

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

2

Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen),
Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt

§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2

5 €

2.1

- mit Behinderung

§ 2 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr.1, 2

10 €

2.2

- mit Gefährdung

 


20 €

3

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nicht-
benutzen

 


 


3.1

der rechten Fahrbahnseite

§ 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2

10 €

3.1.1

- mit Behinderung

§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

20 €

3.2

des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen
oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a StVO) und dadurch einen anderen behindert

§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

20 €

3.3

der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen

§ 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2

25 €

3.3.1

- mit Gefährdung

§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

35 €

3.4

eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer

§ 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2

10 €
.

3.4.1

- mit Behinderung

§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

15 €

3.4.2

- mit Gefährdung

 


20 €

3.4.3

- mit Sachbeschädigung

 


25 €

4

Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen

§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

 


4.1

bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen,
in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch
einen anderen gefährdet

 


80 €

4.2

auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch
einen anderen behindert

 


80 €

5

Schienenbahn nicht durchfahren lassen

§ 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2

5 €

5a

Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder
Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der
Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über
Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die
zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom
17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen
Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)

§ 2 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2

40 €

5a.1

- mit Behinderung

§ 2 Abs. 3a Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

80 €

6

Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-
fahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite
unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten,
dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen
war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten
geeigneten Platz zum Parken aufgesucht

§ 2 Abs. 3a Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2

140 €

7

Als Radfahrer oder Mofafahrer

 


 


7.1

Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder
in nicht zulässiger Richtung befahren

§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4

§ 49 Abs. 1 Nr. 2

15 €

7.1.1

- mit Behinderung

§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4

§ 1 Abs. 2

§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

20 €

7.1.2

- mit Gefährdung

 


25 €

7.1.3

- mit Sachbeschädigung

 


30 €

7.2

Fahrbahn. Radweg oder Seitenstreifen nicht vor-
schriftsmäßig benutzt

§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 2

10 €

7.2.1

- mit Behinderung

§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2

15 €

7.2.2

- mit Gefährdung

 


20 €

7.2.3

- mit Sachbeschädigung

 


25 €

 


Nr. 5a, 5a.1 und 6 geändert durch die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 01.12.10 mit Wirkung ab 04.12.10

Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung zuletzt geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09.



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Dr. Heskamp
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