08 | 02 | 2012
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Erläuterungen zu § 2 StVO Drucken

Die Fahrbahn soll durch die Art ihrer Befestigung oder durch eine Fahrbahnbegrenzung gekennzeichnet sein. Sonderfahrstreifen (z.B. für Busse) sind Bestandteil der Fahrbahn. Seitenstreifen gehören nicht zur Fahrbahn.

Gehwege sind allein den Fußgängern vorbehalten. Radfahren auf dem Gehweg ist grob verkehrswidrig. Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen jedoch den Gehweg zum Radfahren benutzen, wenn kein abgetrennter Radweg vorhanden ist.

Es gilt das Rechtsfahrgebot. Kommt einem Kraftahrer auf seiner Fahrbahnhälfte ein Kfz entgegen, hat er dennoch rechts zu bleiben. Ausweichen nach links ist nur zulässig, wenn eine rechtzeitige Rückkehr des gegnerischen Fahrzeuges unwahrscheinlich ist, wobei mit einem verspäteten Ausweichversuch zu rechnen ist.

Auch auf der Autobahn ist rechts zu fahren. Nach dem Überholen ist wieder auf den rechten Fahrstreifen zu wechseln.

Langsamfahrende Fahzeuge haben äußerst rechts zu fahren, um das Überholen zu ermöglichen.

 

 

 


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Dr. Heskamp
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