Home StVO § 23 - Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
12 | 05 | 2008
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§ 23 StVO - Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers PDF Drucken E-Mail

§ 23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers

(1) Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, daß seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Er muß dafür sorgen, daß das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und daß die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Er muß auch dafür sorgen, daß die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tag vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, daß sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Abs. 1).


(1a) Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.


(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

(2) Der Fahrzeugführer muß das Fahrzeug, den Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Mängel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben werden.

(3) Radfahrer und Führer von Krafträdern dürfen sich nicht an Fahrzeuge anhängen. Sie dürfen nicht freihändig fahren. 3Die Füße dürfen sie nur dann von den Pedalen oder den Fußrasten nehmen, wenn der Straßenzustand das erfordert.

 


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

 

107 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass

107.1 seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war 10 €

107.2 das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt 25 €

107.3 das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war 5 €

107.4 an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war 10 €

107.4.1 - mit Gefährdung 20 €

107.4.2 - mit Sachbeschädigung 25 €

108 Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt 50 €

109a Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören 75 €

110 Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten 10 €


Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net:

Der bisher in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltene Tatbestand zur verbotenen Nutzung von Mobilfunktelefonen während der Fahrt ist gestrichen worden. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass dies nicht mehr bußgeldrechtlich geahndet wird. Die Streichung erfolgte allein aus formalen Gründen. Die Tatbestände der Bußgeldkatalogverordnung gehen von fahrlässiger Begehungsweise aus. Da die Nutzung des Mobiltelefons nur vorsätzlich erfolgen kann war der entsprechende Tatbestand zu streichen. Die Handlung wird gleichwohl mit einem Bußgeld in Höhe von 40 € bei Kraftfahrern und 25 € bei Radfahrern geahndet.

 

 

Aktualisiert ( Samstag, 19. April 2008 09:42 )
 
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Urteil des LG Freiburg vom 25.02.08: Im zu entscheidenden Fall fuhr ein LKW-Fahrer nachts mit Abblendlicht auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 86km/h bei 30 Meter Sichtweite. Er fuhr auf ein unbeleuchtetes Unfallfahrzeug auf, wobei ein Mensch zu Tode kam. Das LG Freiburg hat den Fahrer einer fahrlässigen Tötung für schuldig befunden. Nach Auffassung des Gerichts hätte der Fahrer nicht schneller als 45 km/h fahren dürfen (Fahren auf Sicht).