Home StVO § 24 - Besondere Fortbewegungsmittel
07 | 02 | 2012
Stichwortsuche
Verkehrsunfälle
Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht
Fahrerlaubnis
Alkohol & Drogen
Verkehrsregeln
Rechtsprechung
§ 24 StVO - Besondere Fortbewegungsmittel PDF Drucken E-Mail

§ 24 Besondere Fortbewegungsmittel

 

(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Skates, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewegungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgängerverkehr entsprechend.

(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur mit Schrittgeschwindigkeit.

zuletzt geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09


§ 24 StVO - Besondere Fortbewegungsmittel - Auf Twitter teilen.
§ 24 StVO - Besondere Fortbewegungsmittel - Ihren XING-Kontakten zeigen§ 24 StVO - Besondere Fortbewegungsmittel - auf Google Plus teilen




Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 03. März 2010 um 22:20 Uhr
 

Haben Sie Fragen? Für Anfragen und Nachrichten können sie das Kontaktformular nutzen.

Für eine sofortige telefonische Rechtsberatung habe ich eine entgeltliche Telefonnummer eingerichtet:

0900 - 11 00 750

(1,89 €/Minute aus dem deutschen Festnetz)

Erreichbar Mo - Fr

11.00 Uhr bis 13.00 Uhr und

16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Bei Verbindungs- schwierigkeiten wählen Sie bitte 0201-37 97 804.

 

Dr. Heskamp
Verwandte Artikel