Home StVO § 26 - Fußgänger- überwege
07 | 02 | 2012
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§ 26 StVO - Fußgängerüberwege PDF Drucken E-Mail

§ 26 Fußgängerüberwege


(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

(2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten.

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:


Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

113

An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter
erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der
Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger
Geschwindigkeit herangefahren oder an einem
Fußgängerüberweg überholt

§ 26 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24.
Buchstabe b

80 €

114

Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg
gefahren

§ 26 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24
Buchstabe b

5 €


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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 01. Februar 2009 um 21:42 Uhr
 

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Dr. Heskamp
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