Home StVO § 28 - Tiere
12 | 05 | 2008
Verkehrsunfälle
Verkehrsregeln
Verkehrsstrafrecht
Ordnungswidrigkeiten
Fahrerlaubnis
Alkohol & Drogen
Rechtsprechung
§ 28 StVO - Tiere PDF Drucken E-Mail

§ 28 Tiere

(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu führen. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt werden.

(2) Für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von Vieh gelten die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Zur Beleuchtung müssen mindestens verwendet werden:

  1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine Leuchte mit rotem Licht,
  2. beim Führen auch nur eines Großtiers oder von Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht, die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut sichtbar mitzuführen ist.
Aktualisiert ( Sontag, 27. April 2008 08:21 )
 
Aktuelle Meldungen

Der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit, der gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat, ist grundsätzlich verpflichtet in der Hauptverhandlung, in der über seinen Einspruch verhandelt wird, zu erscheinen. Er kann jedoch auf Antrag von der Erscheinenspflciht entbunden werden wenn er sich schon zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und wenn seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dies hat das Gericht zu prüfen, dabei muss es auch berücksichtigen, dass der Betroffene sich durch einen nach § 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen kann. Ist also von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keine weitere Sachaufklärung zu erwarten, so muss das Gericht dem Entbindungsantrag stattgeben. Dies hat das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 12.12.07 entschieden.