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31 | 07 | 2010
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§ 29 StVO - Übermäßige Straßenbenutzung PDF Drucken E-Mail

§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung


(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.


 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

115

Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne
Erlaubnis durchgeführt

§ 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6

40 €

116

Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße
oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen
Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart
dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ

§ 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7

40 €

 

Die Anlage zur Bußgeld-Katalogverordnung sieht außerdem folgende Regelbußgeldsätze für vorsätzlich begangene Taten vor:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

248

Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraft-
fahrzeugrennen teilgenommen

§ 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5

400 €
Fahrverbot
1 Monat

249

Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne
Erlaubnis durchgeführt

§ 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6

500 €

 


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Zuletzt aktualisiert am Montag, 02. Februar 2009 um 16:58 Uhr