Home StVO § 29 - Übermäßige Straßenbenutzung
12 | 05 | 2008
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§ 29 StVO - Übermäßige Straßenbenutzung PDF Drucken E-Mail

§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung

(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten.

(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmer oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.

(3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld läßt.

 


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

115 Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt 40 €

116 Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ 40 €

 

 

Aktualisiert ( Sontag, 27. April 2008 08:22 )
 
Aktuelle Meldungen

Der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit, der gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hat, ist grundsätzlich verpflichtet in der Hauptverhandlung, in der über seinen Einspruch verhandelt wird, zu erscheinen. Er kann jedoch auf Antrag von der Erscheinenspflciht entbunden werden wenn er sich schon zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußern werde, und wenn seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. Dies hat das Gericht zu prüfen, dabei muss es auch berücksichtigen, dass der Betroffene sich durch einen nach § 73 Abs. 3 OWiG bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen kann. Ist also von der Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung keine weitere Sachaufklärung zu erwarten, so muss das Gericht dem Entbindungsantrag stattgeben. Dies hat das OLG Saarbrücken mit Beschluss vom 12.12.07 entschieden.