| § 3 StVO - Geschwindigkeit |
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(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. 1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h, a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5t bis 7,5t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
Abs. 3 geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09 |
| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 06. Juni 2010 um 09:09 Uhr |





