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17 | 05 | 2008
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§ 3 StVO - Geschwindigkeit PDF Drucken E-Mail

§ 3 Geschwindigkeit

(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle
Kraftfahrzeuge

50 km/h,


2. außerhalb geschlossener Ortschaften


a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t,
ausgenommen Personenkraftwagen,
für Personenkraftwagen mit Anhänger, für
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit
Anhänger sowie für Kraftomnibusse, auch mit
Gepäckanhänger

80 km/h,

b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht über 7,5 t,
für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger,
ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen
und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen
Gesamtgewicht von 3,5 t, sowie
für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für
die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung
stehen

60 km/h,

c) für Personenkraftwagen sowie für andere
Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 t

100 km/h.

Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht
auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen
Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner
nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder
durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte
Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

 


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

8 Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren

8.1 trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis) 50 €

8.2 in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung 35 €

9 Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten 50 €

9.1 um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art - Tabelle 1 Buchstabe a

9.2 um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen - Tabelle 1 Buchstabe b

9.3 um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen - Tabelle 1 Buchstabe c

10 Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen 60 €

11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit

11.1 Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art - Tabelle 1 Buchstabe a

11.2 kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen - Tabelle 1 Buchstabe b

11.3 anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen - Tabelle 1 Buchstabe c

 

Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen

a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a oder b StVO genannten Art (z.B. Kfz über 3,5 außer PKW, leere Busse, Pkw mit Anhänger)

lfd. Nr. Über-
schreitung
in km/h
Regelsatz in EURO
bei Begehung
innerhalb* außerhalb*

geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb außerhalb

geschlossener Ortschaften
11.1.1 bis 10 20 € 15 € - -
11.1.2 11 - 15 30 € 25 € - -

*außer bei Überschreitungen von mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt

Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeitbei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.

11.1.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 50 € 40 € - -
11.1.4 16 - 20 50 € 40 € - -
11.1.5 21- 25 60 € 50 € - -
11.1.6 26 - 30 90 € 60 € 1 -
11.1.7 31 - 40 125 € 100 € 1 1
11.1.8 41 - 50 175 € 150 € 2 1
11.1.9 51 - 60 300 € 275 € 3 2
11.1.10 über 60 425 € 375 € 3

3

 

b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen

lfd. Nr. Über-
schreitung
in km/h
Regelsatz in EURO
bei Begehung
innerhalb außerhalb

geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb außerhalb

geschlossener Ortschaften
    (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1 bis 10 35 € 30 € - -
11.2.2 11 - 15 40 € 35 € - -
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.
11.2.3 bis 15
für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt
100 € 75 € - -
11.2.4 16 - 20 100 € 75 € - -
11.2.5 21- 25 125 € 100 € 1 -
11.2.6 26 - 30 175 € 150 € 1 1
11.2.7 31 - 40 225 € 200 € 2 1
11.2.8 41 - 50 300 € 250 € 3 2
11.2.9 51 - 60 375 € 350 € 3 3
11.2.10 über 60 475 € 425 € 3 3

 

c) andere als die in Buchstaben a oder b genannten Fahrzeuge

lfd. Nr. Über-
schreitung
in km/h
Regelsatz in EURO
bei Begehung
innerhalb außerhalb

geschlossener Ortschaften
Fahrverbot in Monaten
bei Begehung
innerhalb außerhalb

geschlossener Ortschaften
11.3.1 bis 10 15 € 10 € - -
11.3.2 11 - 15 25 € 20 € - -
11.3.3 16 - 20 35 € 30 € - -
Die nachfolgenden Regelsätze und Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.
11.3.4 21 - 25 50 € 40 € - -
11.3.5 26- 30 60 € 50 € - -
11.3.6 31 - 40 100 € 75 € 1 -
11.3.7 41 - 50 125 € 100 € 1 1
11.3.8 51 - 60 175 € 150 € 2 1
11.3.9 61 - 70 300 € 275 € 3 2
11.3.10 über 70 425 € 375 € 3 3

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aktualisiert ( Sontag, 27. April 2008 08:30 )
 
Aktuelle Meldungen
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 03.12.2007 über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde entschieden. Der Antragsteller hatte bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle angegeben, seit ca. sechs Jahren regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte ihm daraufhin aufgegeben, zwecks Überprüfung seiner Fahreignung ein ärztliches Gutachten beizubringen. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Das OVG stellt in seinem Beschluss fest, dass die bei der Verkehrskontrolle gemachten Angaben des Antragstellersbereits zur Anordnung eines solchen Gutachtens ausreichen. Wird das Gutachten nicht beigebracht, so darf die Fahrerlaubnisbehörde hieraus auf die Ungeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, sofern die Anordnung selbst keine gravierenden Mängel aufweist.