18 | 05 | 2012
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Erläuterungen zu § 3 StVO Drucken

Es ist auf Sicht zu fahren, bei schmalen Fahrbahnen, auf denen mit Gefährdungen zu rechnen, ist auf halbe Sicht. Schmal ist eine Fahrbahn, die bei ausreichendem Zwischenraum eine Fahrbegegnung mit einem 2,5 m breiten Fahrzeug nicht erlaubt. Erhöhte Vorsicht ist auch auf eine baulich breiten Fahrbahn nötig, die durch parkende Fahrzeuge verengt ist.

Der Kraftfahrer braucht jedoch nicht damit zu rechnen, daß sich ein Fahrzeug auf seiner Fahrbahn verkehrswidrig auf ihn zubewegt, insoweit gilt auch hier der Vertrauensgrundsatz. Im Falle einer Kollision liegt jedoch dennoch ein Verkehrsverstoß vor, wenn die Geschwindigkeit auch hinsichtlich eines ruhenden Hindernisses zu hoch gewesen wäre.

Der Kraftfahrer muß mit Hindernissen rechnen, auch nachts auf unbeleuchteter oder spiegelnd nasser Fahrbahn.

Es ist zügig zu fahren. Langsamfahren ohne triftigen Grund kann einen Verkehrsverstoß darstellen, da es zu riskantem Überholen verleitet. Triftige Gründe können sein: Mortorleistung, Verkehrslage, Witterungsverhältnisse, Fahrsicherheit des Fahrers. Langsamfahren im Haltverbot, um z.B. eine Hausnummer zu suchen, ist kein triftiger Grund, wenn dies auch weniger verkehrsbehindernd möglich wäre.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp
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