Home StVO § 30 - Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
17 | 05 | 2008
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§ 30 StVO - Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot PDF Drucken E-Mail

§ 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot

(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.

(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.

(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. die Beförderung von a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen,

4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. 2Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,

Fronleichnam,

jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),

Reformationstag (31. Oktober),

jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

Allerheiligen (1. November),

jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,

1. und 2. Weihnachtstag.


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

117 Bei Benutzung eines Fahrzeugs unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht 10 €

118 Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt 20 €

119 Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren 40 €

120 Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen 200 €

 

Aktualisiert ( Sontag, 27. April 2008 08:23 )
 
Aktuelle Meldungen

Beschluss des OLG Hamm über eine Rechtsbeschwerde in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vom 04.02.08: Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, dass das Meßgerät nicht ordnungsgemäß gewartet worden sei. Das Amtsgericht hatte jedoch in seinem Urteil ohne nähere Begründung eine ordnungsgemäße Wartung des Meßgerätes angenommen. Nach Auffassung des OLG Hamm führt bei Sensorgeschwindigkeitsmessungen ein Verstoß gegen Wartungsvorschriften des Meßgerätes nicht automatisch zu einer Unverwertbarkeit der Messung. Die Feststellung im Urteil, dass eine ordnungsgemäße Wartung stattgefunden hat, reicht außerdem in der Regel aus. Wenn der Betroffene geltend machen will, dass das Meßgerät trotz gültiger Eichung und Einhaltung der Wartungsintervalle nicht richtig funktioniert hat, so muss er einen entsprechenden Beweisantrag stellen. Gegen dessen Ablehnung kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz eine Verfahrensrüge erhoben werden.