Ladungssicherung bei Gefahrguttransporten Das OLG Düsseldor hat in seinem Beschluss vom 07.01.08 dazu Stellung genommen, in welchem Umfang der Beförderer und der Fahrzeughalter für die Ladungssicherung bei Gefahrguttransporten verantwortlich ist. Nach Auffassung des Gerichts erfüllen diese Ihre Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 Nr. 7 GGVSE , im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung verfügt, wenn sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig halten und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Ein Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers für die tatsächliche Benutzung der bereitgestellten Sicherungsmittel besteht im Rahmen des § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE nicht. Die tatsächliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel ist damit allein Sache des Verladers und des Fahrzeugführers. Diesbezüglich obliegt dem Halter und dem Beförderer auch keine Kontroll- und Überwachungspflicht. |