Home StVO § 31 - Sport und Spiel
07 | 02 | 2012
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§ 31 StVO - Sport und Spiel PDF Drucken E-Mail

§ 31 Sport und Spiel

(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seitenstreifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sportart oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen angezeigt ist.

(2) Durch das Zusatzzeichen




wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelassen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.


zuletzt geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09



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Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, 03. März 2010 um 22:43 Uhr
 

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Dr. Heskamp
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