Home StVO § 32 - Verkehrshindernisse
12 | 05 | 2008
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§ 32 StVO - Verkehrshindernisse PDF Drucken E-Mail

§ 32 Verkehrshindernisse

(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.

 


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

121 Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte 10 €

122 Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht 10 €

123 Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte 40 €

124 Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet 5 €

 

Aktualisiert ( Sontag, 27. April 2008 08:25 )
 
Aktuelle Meldungen

In einer Fahrerlaubnisangelegenheit vor dem VG Sigmaringen hatte der Kläger geltend gemacht, dass aufgrund der Führerscheinrichtlinie EWG 439/91 und der Rechtsprechung des EuGH (s. Entscheidungen "Kapper", "Halbritter" und "Kremer") nur der Wohnsitzstaat des Führerscheinhabers und der Staat, der die Fahrerlaubnis ausgestellt habe berechtigt sei, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Das VG Sigmaringen hat sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Es vertritt die Auffassung, dass auch andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit das Recht abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis auf seinem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber nach Ausstellung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat durch seine Teilnahme am Straßenverkehr, etwa unter nicht mehr hinnehmbaren Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Urteil des VG Sigmaringen vom 13.02.08.

S. hierzu auch den Beitrag "Ausländische Fahrerlaubnisse (EU)".