Home StVO § 32 - Verkehrshindernisse
07 | 02 | 2012
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§ 32 StVO - Verkehrshindernisse Drucken

§ 32 Verkehrshindernisse


(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der für solche verkehrswidrigen Zustände Verantwortliche hat sie unverzüglich zu beseitigen und sie bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Abs. 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Geräte sind wirksam zu verkleiden.


 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:


Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

121

Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der
Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte

§ 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27

10 €

122

Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig
beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht

§ 32 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27

10 €

123

Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen
gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder
erschwert werden konnte

§ 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27

40 €

124

Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet

§ 32 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27

5 €

 


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Dr. Heskamp
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