§ 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen vor. Fahrzeugführer dürfen bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün - Gelb - Rot - Rot und Gelb (gleichzeitig) - Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.
1. An Kreuzungen bedeuten:
Grün: "Der Verkehr ist freigegeben".
Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.
Grüner Pfeil: "Nur in Richtung des Pfeiles ist der Verkehr freigegeben".
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, daß der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und daß Linksabbieger die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen können.
Gelb ordnet an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten".
Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.
Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung".
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Der Fahrzeugführer darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Er muß sich dabei so verhalten, daß eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an. Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, daß bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb - Rot beschränkt sein.
4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Linienomnibusse und Taxen, wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen.
5. Gelten die Lichtzeichen nur für Fußgänger oder nur für Radfahrer, so wird das durch das Sinnbild eines Fußgängers oder eines Fahrrades angezeigt. Für Fußgänger ist die Farbfolge Grün - Rot - Grün; für Radfahrer kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während Fußgänger die Fahrbahn überschreiten, so haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6. Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.
(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
"Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden, davor darf nicht gehalten werden".
Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
"Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben".
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:
"Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln".
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.
(5) Fahrzeugführer dürfen auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.
zuletzt geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:
|
Lfd. Nr.
|
Tatbestand
|
StVO
|
Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
|
|
130
|
Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3 § 49 Abs. 3 Nr. 2
|
5 €
|
|
130.1
|
- mit Gefährdung
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2.5 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
|
5 €
|
|
130.2
|
- mit Sachbeschädigung
|
|
10 €
|
|
131
|
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
|
|
|
|
131.1
|
aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen
|
|
|
|
131.2
|
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrs- richtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2
|
35 €
|
|
132
|
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlicht- zeichen nicht befolgt
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 49 Abs. 3 Nr. 2
|
90 €
|
|
132.1
|
- mit Gefährdung
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
|
200 € Fahrverbot 1 Monat
|
|
132.2
|
- mit Sachbeschädigung
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
|
240 € Fahrverbot 1 Monat
|
|
132.3
|
bei schon länger als 1 Sekunde andauern- der Rotphase eines Wechsellichtzeichens
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 49 Abs. 3 Nr. 2
|
200 € Fahrverbot 1 Monat
|
|
132.3.1
|
- mit Gefährdung
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
|
320 € Fahrverbot 1 Monat
|
|
132.3.2
|
- mit Sachbeschädigung
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
|
360 € Fahrverbot 1 Monat
|
|
133
|
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
|
|
|
|
133.1
|
vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 § 49 Abs. 3 Nr. 2
|
70 €
|
|
133.2
|
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefähr- det
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2
|
100 €
|
|
133.3
|
den Fußgängerverkehr oder den Fahrrad- verkehr auf Radwegfurten der freigegebe- nen Verkehrsrichtungen
|
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10 § 49 Abs. 3 Nr. 2
|
|
|
133.3.1
|
behindert
|
|
100 €
|
|
133.3.2
|
gefährdet
|
|
150 €
|
 
|