| § 38 StVO - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht |
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§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
Es ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen". (2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. (3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor: 134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet 20 €
Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net: Wenn durch die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn der Anschein besonderer amtlicher Befugnisse erweckt wird, kann dies eine Straftat darstellen (§ 132 StGB - Amtsanmaßung).
Rechtsprechung: |
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| Aktualisiert ( Samstag, 05. April 2008 13:12 ) |


