Home StVO § 38 - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
08 | 02 | 2012
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§ 38 StVO - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht Drucken

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht

(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

 


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

134

Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder
allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet

§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3

20 €

135

Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen
mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie
Bahn geschaffen

§ 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3

20 €

 


Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net:

Wenn durch die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn der Anschein besonderer amtlicher Befugnisse erweckt wird, kann dies eine Straftat darstellen (§ 132 StGB - Amtsanmaßung).


Rechtsprechung:

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - Urteil vom 12.02.08 - Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung eines privaten PKW mit Blaulicht und Martinshorn zum Transport von Blutkonserven und sogenannten Schnellschnitten.


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