Home StVO § 38 - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
12 | 05 | 2008
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§ 38 StVO - Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht PDF Drucken E-Mail

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht


(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.

Es ordnet an:

"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.

(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. 2Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

 


 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

134 Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet 20 €


135 Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen 20 €

 

Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net: Wenn durch die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn der Anschein besonderer amtlicher Befugnisse erweckt wird, kann dies eine Straftat darstellen (§ 132 StGB - Amtsanmaßung).


 

Rechtsprechung:

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - Urteil vom 12.02.08 - Zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Ausrüstung eines privaten PKW mit Blaulicht und Martinshorn zum Transport von Blutkonserven und sogenannten Schnellschnitten.

Aktualisiert ( Samstag, 05. April 2008 13:12 )
 
Aktuelle Meldungen
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 03.12.2007 über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung der Fahrerlaubnisbehörde entschieden. Der Antragsteller hatte bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle angegeben, seit ca. sechs Jahren regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hatte ihm daraufhin aufgegeben, zwecks Überprüfung seiner Fahreignung ein ärztliches Gutachten beizubringen. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein. Das OVG stellt in seinem Beschluss fest, dass die bei der Verkehrskontrolle gemachten Angaben des Antragstellersbereits zur Anordnung eines solchen Gutachtens ausreichen. Wird das Gutachten nicht beigebracht, so darf die Fahrerlaubnisbehörde hieraus auf die Ungeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, sofern die Anordnung selbst keine gravierenden Mängel aufweist.