Home StVO § 39 - Verkehrszeichen
17 | 05 | 2008
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§ 39 StVO - Verkehrszeichen PDF Drucken E-Mail

§ 39 Verkehrszeichen

(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.


(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

(2) Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind dicht unter den Verkehrszeichen angebracht. Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.


(2a) Verkehrszeichen können auf einem Fahrzeug angebracht werden. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.


(3) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(4) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrsschildern als den in §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:

Zeichen nicht darstellbar

Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge



Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 3,5t, einschließlich ihrer
Anhänger, und
Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse




Radfahrer


Fußgänger


Reiter


Viehtrieb, Tiere


Straßenbahn



Kraftomnibus



Personenkraftwagen


Personenkraftwagen mit Anhänger


Lastkraftwagen mit Anhänger


Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h
fahren können oder dürfen


Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und


Mofas

Aktualisiert ( Sontag, 27. April 2008 08:35 )
 
Aktuelle Meldungen
Fordert die Fahrerlaubnisbehörde einen Fahrerlaubnisinhaber zur Beibringung einer positiven MPU auf, so muß sie eine angemessene Frist zur Beibringung dieses Gutachtens setzen. In einem vom VG Mainz entschiedenen Fall hatte der MPU-Gutachter von dem Probanden den Nachweis der Drogenabstinenz über einen bestimmten Zeitraum gefordert. Dieser war jedoch innerhalb der von der Fahrerlaubnisbehörde gesetzten Frist nicht zu erbringen. Die Fahrerlaubnisbehörde hatte eine Verlängerung der Frist abgelehnt und die Fahrerlaubnis nach Ablauf der Frist entzogen. Dies erfolgte nach Ansicht des VG Mainz zu Unrecht. Die Behörde hätte dem Fahrerlaubnisinhaber Gelegenheit gegeben müssen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu erbringen. VG Mainz, Beschluss vom 13.12.07.