Home StVO § 4 - Abstand
12 | 05 | 2008
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§ 4 StVO - Abstand PDF Drucken E-Mail

§ 4 Abstand

(1) Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.
(2) Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, daß ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
1. wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt haben,
2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist oder
3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen Mindestabstand von 50 m einhalten.

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:
12 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten
12.1 bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 €
12.2 - mit Gefährdung 30 €
12.3 - mit Sachbeschädigung 35 €
12.4 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug 35 €
12.5 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug - Tabelle 2 Buchstabe a
12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug - Tabelle 2 Buchstabe b
13 Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst
13.1 - mit Gefährdung 20 €
13.2 - mit Sachbeschädigung 30 €
14 Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten 25 €
15 Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten 50 €
Anhang (zu Nr. 12 der Anlage)
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40 €
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 60 €
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100 € + Fahrverbot 1 Monat, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 150 € + Fahrverbot 2 Monate, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 200 € + Fahrverbot 3 Monate, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes 60 €
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100 €
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes 150 € + Fahrverbot 1 Monat
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes 200 € + Fahrverbot 2 Monate
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes 250 € + Fahrverbot 3 Monate

Nähere Erläuterungen und Rechtsprechung zu den Abstandsmeßverfahren in Bußgeldangelegenheiten finden sie in dem Beitrag "Abstandsmeßverfahren".

Rechtsprechung zu § 4 StVO:
Aktualisiert ( Samstag, 03. Mai 2008 09:54 )
 
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Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung kann ein Geschädigter seinen Fahrzeugschaden auch dann auf Reparaturkostenbasis abrechnen, wenn die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Voraussetzung hierfür ist, dass die Reparatur fachgerecht durchgeführt wird, die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswerts nicht übersteigen und das Fahrzeug noch 6 Monate weiter genutzt wird. Diese "Sechs-Monats-Frist" ist jedoch keine Fälligkeitsvoraussetzung, sondern lediglich ein Beweisanzeichen für den Nutzungswillen, d.h. der Geschädigte muss nicht erst sechs Monate warten, um den Schaden auf Reparaturkostenbasis abrechnen zu können. Dies hat das LG Bielefeld mit Urteil vom 17.01.08 - 20 S 112/07 - entschieden.