Home StVO § 4 - Abstand Bußgeldvorschriften
07 | 02 | 2012
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Bußgeldvorschriften zu § 4 StVO Drucken
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu § 4 StVO folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

12

Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten

§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4

 


12.1

bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h

 


25 €

12.2

- mit Gefährdung

§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4

30 €

12.3

- mit Sachbeschädigung

 


35 €

12.4

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h;
sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein
Viertel des Tachowertes betrug

§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4

35 €

12.5

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h,
- sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel
des Tachowertes betrug

 


Tabelle 2
Buchstabe a

12.6

bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,
sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel
des Tachowertes betrug

 


Tabelle 2
Buchstabe b

13

Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark
gebremst

 


 


13.1

- mit Gefährdung

§ 4 Abs. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr.1, 4

20 €

13.2

- mit Sachbeschädigung

 


30 €

14

Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem
vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener
Ortschaften nicht eingehalten

§ 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4

25 €

15

Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über
3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von
mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand
von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht
eingehalten

§ 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4

80 €

Anhang Tabelle 2 (zu Nr. 12 der Anlage) Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

 

Lfd. Nr.

 


Regelsatz
in Euro

Fahrverbot

 


Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern

 


 


12.5

a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h

 


 


12.5.1

weniger als 5/10 des halben Tachowertes

75

 


12.5.2

weniger als 4/10 des halben Tachowertes

100

 


12.5.3

weniger als 3/10 des halben Tachowertes

160

Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt

12.5.4

weniger als 2/10 des halben Tachowertes

240

Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt

12.5.5

weniger als 1/10 des halben Tachowertes

320

Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt

12.6

b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h

 


 


12.6.1

weniger als 5/10 des halben Tachowertes

100

 


12.6.2

weniger als 4/10 des halben Tachowertes

180

 


12.6.3

weniger als 3/10 des halben Tachowertes

240

Fahrverbot
1 Monat

12.6.4

weniger als 2/10 des halben Tachowertes

320

Fahrverbot
2 Monate

12.6.5

weniger als 1/10 des halben Tachowertes

400

Fahrverbot
3 Monate

 


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Dr. Heskamp
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