Home StVO § 4 - Abstand Erläuterungen
07 | 02 | 2012
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Erläuterungen zu § 4 StVO Drucken

Der Sicherheitsabstand zum Vorausfahrenden soll in der Regel ausreichen, um auch bei plötzlichem Bremsen des Vordermanns noch anhalten zu können. Jeder Verkehrsteilnehmer ist für ausreichenden Abstand nach vorn verantwortlich. Wer überholt, ist beim Wiedereinscheren jedoch auch für ausreichenden Abstand nach hinten verantwortlich.

Der Abstand richtet sich nach Örtlichkeit und Lage sowie der Fahrgeschwindigkeit. Ausreichend ist bei normalen Verkehrsverhältnissen die in 1,5 s durchfahrene Strecke. Als Anhaltspunkt kann auch der halbe Tachometerwert dienen. Bei dichtem Verkehr, hohen Geschwindigkeiten und beim Kolonnenfahren ist ein größerer Abstand angemessen.

Starkes Bremsen ohne zwingenden Grund ist ein Verkehrsverstoß. Ein zwingender Grund ist nicht gegeben, wenn gebremst wird z.B. um jemanden einsteigen zu lassen oder wegen zu spät erkannter Parkmöglichkeit oder um abzubiegen. Starkes Bremsen wegen eines Kleintiers verstößt gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO, wenn dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden kann. Kleintiere sind zB. Igel, Wildenten, Tauben, Kaninchen, Eichhörnchen. Starkes Bremsen wegen eines größeren Hundes ist dagegen nicht grundlos im Sinne der Vorschrift. Wenn wegen ausreichendem Abstand des nachfolgenden Verkehrs keine ernstliche Gefahr besteht, darf auch ohne zwingenden Grund scharf gebremst werden.

Nähere Erläuterungen und Rechtsprechung zu den Abstandsmeßverfahren in Bußgeldangelegenheiten finden Sie in dem Beitrag "Abstandsmeßverfahren", Erläuterungen zur Haftungsverteilung bei Auffahrunfällen finden Sie in dem Beitrag "Auffahrunfall".

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Dr. Heskamp
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