| § 40 StVO - Gefahrzeichen |
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§ 40 Gefahrzeichen
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
(4) Ein Zusatzschild wie
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben. Zeichen 101 ![]() Gefahrstelle
Zusatzschild ![]()
Zusatzschild
Zeichen 102 ![]() Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Zeichen 103 ![]() Kurve (rechts) Zeichen 105 ![]() Doppelkurve (zunächst rechts) Zeichen 108 ![]() Gefälle Zeichen 110 ![]() Steigung Zeichen 112 ![]() Unebene Fahrbahn Zeichen 113 ![]() Schnee- oder Eisglätte Zeichen 114 ![]() Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz Zeichen 115 ![]() Steinschlag Zeichen 116 ![]() Splitt, Schotter Zeichen 117 ![]() Seitenwind Zeichen 120 ![]() Verengte Fahrbahn Zeichen 121 ![]() Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn Zeichen 123 ![]() Baustelle Zeichen 124 ![]() Stau Zeichen 125 ![]() Gegenverkehr Zeichen 128 ![]() Bewegliche Brücke Zeichen 129 ![]() Ufer Zeichen 131 ![]() Lichtzeichenanlage Zeichen 133 ![]() Fußgänger Zeichen 134 ![]() Fußgängerüberweg Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. 5Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2). Zeichen 136 ![]() Kinder Zeichen 138 ![]() Radfahrer kreuzen Zeichen 140 ![]() Viehtrieb, Tiere Zeichen 142 ![]() Wildwechsel Zeichen 144 ![]() Flugbetrieb
oder folgende dreiWarnbaken
Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben. |
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| Aktualisiert ( Sontag, 27. April 2008 08:37 ) | |||||||||||||||||||||||




































