Home StVO § 40 - Gefahrzeichen
11 | 05 | 2008
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§ 40 StVO - Gefahrzeichen PDF Drucken E-Mail

§ 40 Gefahrzeichen


(1) Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten.


(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie

 

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

 

(4) Ein Zusatzschild wie

 

kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

(6) Gefahrzeichen im einzelnen:


Zeichen 101

Gefahrstelle


Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. So warnt das

Zusatzschild


vor schlechtem Fahrbahnrand. Das

Zusatzschild


erlaubt, auf dieser Straße Wintersport zu treiben , gegebenenfalls zeitlich beschränkt, wie "9 - 17 h".


Zeichen 102


Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts

 


Zeichen 103

Kurve (rechts)



Zeichen 105

Doppelkurve (zunächst rechts)

Zeichen 108

Gefälle



Zeichen 110

Steigung

Zeichen 112

Unebene Fahrbahn



Zeichen 113

Schnee- oder Eisglätte

Zeichen 114

Schleudergefahr bei Nässe oder Schmutz


Zeichen 115

Steinschlag

Zeichen 116

Splitt, Schotter



Zeichen 117

Seitenwind

Zeichen 120

Verengte Fahrbahn



Zeichen 121

Einseitig (rechts) verengte Fahrbahn

Zeichen 123

Baustelle



Zeichen 124
Stau

Zeichen 125

Gegenverkehr



Zeichen 128

Bewegliche Brücke


Zeichen 129

Ufer



Zeichen 131

Lichtzeichenanlage

Zeichen 133

Fußgänger
Zeichen 134

Fußgängerüberweg

Die Zeichen 128 bis 134 stehen auch innerhalb geschlossener Ortschaften in angemessener Entfernung vor der Gefahrstelle. 5Die Entfernung kann auf einem Zusatzschild angegeben sein (Absatz 2 Satz 2).

Zeichen 136

Kinder

Zeichen 138

Radfahrer kreuzen



Zeichen 140

Viehtrieb, Tiere

Zeichen 142

Wildwechsel

Zeichen 144

Flugbetrieb


Vor anderen Gefahrstellen kann durch Gefahrzeichen gleicher Art mit geeigneten Sinnbildern gewarnt werden.


(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

Zeichen 150
Zeichen 151
Bahnübergang mit Schranken oder Halbschranken Unbeschrankter Bahnübergang

 

oder folgende dreiWarnbaken
etwa 240 m vordem Bahnübergang

Zeichen 153
Zeichen 156
dreistreifige Bake dreistreifige Bake (links) dreistreifige Bake dreistreifige Bake (rechts)
- vor beschranktem Bahnübergang - - vor unbeschranktem Bahnübergang -
  
etwa 160 m vor dem Bahnübergang etwa 80 m vor dem Bahnübergang
zweistreifige Bake (links) einstreifige Bake (rechts)

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.

Aktualisiert ( Sontag, 27. April 2008 08:37 )
 
Aktuelle Meldungen

Leitsätze zum Urteil des VGH Baden-Württemberg vom13.12.07:

1. Der Senat hält daran fest, dass auch bei einer Autofahrt mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml das fehlende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung mit der Folge belegt ist, dass die Fahrerlaubnis bei einer nachgewiesenen zumindest gelegentlichen Einnahme von Cannabis zwingend zu entziehen ist (vgl. Senatsbeschl. v. 27.03.2006 - 10 S 2519/05 -, NJW 2006, 2135).

2. Regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber Cannabis täglich oder nahezu täglich einnimmt.