Home StVO § 41 - Vorschriftzeichen Bußgeldtatbestände zu § 41 StVO
16 | 05 | 2008
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Bußgeldtatbestände zu § 41 StVO 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu § 41StVO  folgende Tatbestände vor:

136      Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt   10 €

137      Bei verengter Fahrbahn (Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt   5 €

137.1      - mit Gefährdung    10 €

137.2      - mit Sachbeschädigung  20 €

138      Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222) vorgeschriebene Fahrtrichtung oder Vorbeifahrt nicht befolgt    10 €

138.1      - mit Gefährdung    15 €

138.2      - mit Sachbeschädigung  25 €

139      Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt

139.1      als Kfz-Führer   20 €

139.2      als Radfahrer  15 €

139.2.1      - mit Behinderung   20 €

139.2.2      - mit Gefährdung   25 €

139.2.3      - mit Sachbeschädigung   30 €

140      Als anderer Verkehrsteilnehmer vorschriftswidrig Radweg (Zeichen 237) oder einen sonstigen Sonderweg (Zeichen 238, 239, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244) vorschriftswidrig benutzt     10 €

141      Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253 bis 255, 260) nicht beachtet

141.1      mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art    20 €

141.2      mit anderen Kraftfahrzeugen  15 €

141.3      als Radfahrer   10 €

141.3.1      - mit Behinderung    15 €

141.3.2      - mit Gefährdung   20 €

141.3.3      - mit Sachbeschädigung   25 €

142      Als Kfz-Führer Verkehrsverbot (Zeichen 262 bis 266) oder Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet    20 €

143      Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) nicht beachtet   15 €

143.1      - mit Behinderung     20 €

143.2      - mit Gefährdung     25 €

143.3      - mit Sachbeschädigung 30 €

144      In einem Fußgängerbereich, der durch Zeichen 239, 242, 243 oder 250 gesperrt war, geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)    30 €

144.1      - mit Behinderung   35 €

144.2      länger als 3 Stunden  35 €

145      Als Radfahrer oder Führer eines motorisierten Zweiradfahrzeugs auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg auf einen Fußgänger nicht Rücksicht genommen    10 €

145.1      - mit Behinderung    15 €

145.2      - mit Gefährdung   20 €

145.3      - mit Sachbeschädigung  25 €

146      Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)   15 €

147      Als Nichtberechtigter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs (Zeichen 245) oder für Taxen (Zeichen 245 mit Zusatzschild) benutzt    15 €

147.1      - mit Behinderung    35 €

148      Wendeverbot (Zeichen 272) nicht beachtet  20 €

149      Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten   25 €

150      Unbedingtes Haltgebot (Zeichen 206) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet    50 €

151      Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242, 243) einen Fußgänger gefährdet

151.1      bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242 mit Zusatzschild)  40 €

151.2      bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr     50 €

152      Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren    100 €

152.1     bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes gegen Zeichen 261 oder 269     250 € + Fahrverbot 1 Monat

153      Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots bei Smog oder zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270) geführt    40 €

154      An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten     10 €

155      Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)     10 €

155.1      - mit Sachbeschädigung    35 €

155.2      und dabei überholt    30 €

155.3      und dabei nach links abgebogen oder gewendet   30 €

155.3.1      - mit Gefährdung     35 €

156      Sperrfläche (Zeichen 298) zum Parken benutzt    25 €

 
Aktuelle Meldungen

Aus dem Recht, sich in Straf- oder Bußgeldangelegenheiten nicht selbst belasten zu müssen folgt nicht das Recht, von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben.

Nach Auffassung des VG Saarlouis muss der sich auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht berufende Fahrzeughalter darüber im Klaren sein, dass die Verweigerung der Aussage ihm als fehlende Mitwirkung bei der Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers entgegengehalten werden kann. Ein „doppeltes Recht", nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nach Ansicht des Gerichts nicht.

VG Saarlouis - Urteil vom 29.02.08 - 10 K 63/07