| § 43 StVO - Verkehrseinrichtungen |
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§ 43 Verkehrseinrichtungen
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. (3) Verkehrseinrichtungen im einzelnen: Zeichen 600 Absperrschranke Zeichen 605 Leitbake (Warnbake) Zeichen 610 ![]() Leitkegel Zeichen 615 ![]() fahrbare Absperrtafel Zeichen 616 ![]() fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche. 3. Leiteinrichtungen Zeichen 620 Leitpfosten (links) Leitpfosten (rechts)
b) An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie Zeichen 625 Richtungstafeln in Kurven
Zeichen 630 ![]() Park-Warntafel Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor: |
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| Aktualisiert ( Samstag, 19. April 2008 09:16 ) |






