| § 48 StVO - Verkehrsunterricht |
|
§ 48 VerkehrsunterrichtWer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. |



