Home StVO § 48 - Verkehrsunterricht
31 | 07 | 2010
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§ 48 StVO - Verkehrsunterricht Drucken

§ 48 Verkehrsunterricht

Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.


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