| § 48 StVO - Verkehrsunterricht |
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§ 48 VerkehrsunterrichtWer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen. |
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| Aktualisiert ( Donnerstag, 03. April 2008 12:49 ) |


