Home StVO § 5 - Überholen Bußgeldvorschriften
05 | 02 | 2012
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Bußgeldvorschriften zu § 5 StVO Drucken

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu § 5 StVO Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

16

innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt

§ 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

30 €

16.1

- mit Sachbeschädigung

§ 5 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr.1, 5

35 €

17

Außerhalb geschlossener Ortschaften
rechts überholt

§ 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

100 €

18

Mit nicht wesentlich höherer Geschwindig-
keit als der zu Überholende überholt

§ 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

80 €

19

Überholt, obwohl nicht übersehen werden
konnte, dass während des ganzen Überhol-
vorgangs jede Behinderung des Gegenver-
kehrs ausgeschlossen war, oder bei unkla-
rer Verkehrslage

§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

100 €

19.1

und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276,
277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbe-
grenzung (Zeichen 295, 296) überquert
oder überfahren oder der durch Pfeile vor-
geschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen
297) nicht gefolgt

§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

150 €

19.1.1

- mit Gefährdung

§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

250 €
Fahrverbot
1 Monat

19.1.2

- mit Sachbeschädigung

§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

300 €
Fahrverbot
1 Monat

20

Überholt unter Nichtbeachten von Ver-
kehrszeichen (Zeichen 276, 277)

§ 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

70 €

21

Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässi-
gen Gesamtgewicht über 7,5t überholt, ob-
wohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50m betrug

§ 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

120 €

21.1

- mit Gefährdung

§ 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

200 €
Fahrverbot
1 Monat

21.2

- mit Sachbeschädigung

§ 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

240 €
Fahrverbot
1 Monat

22

Zum Überholen ausgeschert und dadurch
nachfolgenden Verkehr gefährdet

§ 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

80 €

23

Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem
anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten

§ 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

30 €

23.1

- mit Sachbeschädigung

§ 5 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5

35 €

24

Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder
nach rechts eingeordnet

§ 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

10 €

25

Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten
behindert

§ 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

20 €

26

Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht

§ 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

30 €

27

Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindig-
keit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren
unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu
ermöglichen

§ 5 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

10 €

28

Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des
vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzu-
biegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte

§ 5 Abs. 7 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5

25 €

28.1

- mit Sachbeschädigung

§ 5 Abs. 7 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr.1, 5

30 €

 



Fahrtrichtungsanzeiger

29

Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt

§ 5 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 (Zusatzschild
zum Zeichen 306)
§ 49 Abs. 3 Nr. 5

10 €



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Dr. Heskamp

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