Home StVO § 51 - Besondere Kostenregelung
07 | 02 | 2012
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§ 51 Besondere Kostenregelung


Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes derjenige, der die Aufstellung dieser Zeichen beantragt hat.

 


zuletzt geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09


 


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Dr. Heskamp
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