| § 52 StVO - Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen |
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§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher VerkehrsflächenDiese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen. |
| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 01. Februar 2009 um 22:53 Uhr |





