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08 | 02 | 2012
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§ 52 StVO - Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen PDF Drucken E-Mail

§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen

Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein Gemeingebrauch besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen nicht entgegen.
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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 01. Februar 2009 um 22:53 Uhr
 

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Dr. Heskamp
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