| § 6 StVO - Vorbeifahren |
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§ 6 Vorbeifahren
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen. geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:
Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.netZum Umfahren eines Hindernisses darf mangels Gegenverkehr eine Fahrstreifenbegrenzung durch Zeichen 295 (durchgezogene Linie) überfahren werden, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen und an dem Hindernis sonst nicht vorbeizukommen ist.
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| Zuletzt aktualisiert am Montag, 25. Januar 2010 um 22:27 Uhr |


