Home StVO § 6 - Vorbeifahren
12 | 05 | 2008
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§ 6 StVO - Vorbeifahren PDF Drucken E-Mail

§ 6 Vorbeifahren

Wer an einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeifahren will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Tatbestände vor:

30 An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen 20 €

30.1 - mit Gefährdung 30 €

30.2 - mit Sachbeschädigung 35 €

 

Aktualisiert ( Sontag, 06. April 2008 08:54 )
 
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In einer Fahrerlaubnisangelegenheit vor dem VG Sigmaringen hatte der Kläger geltend gemacht, dass aufgrund der Führerscheinrichtlinie EWG 439/91 und der Rechtsprechung des EuGH (s. Entscheidungen "Kapper", "Halbritter" und "Kremer") nur der Wohnsitzstaat des Führerscheinhabers und der Staat, der die Fahrerlaubnis ausgestellt habe berechtigt sei, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Das VG Sigmaringen hat sich dieser Meinung nicht angeschlossen. Es vertritt die Auffassung, dass auch andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union berechtigt sind, dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis aus Gründen der öffentlichen Verkehrssicherheit das Recht abzuerkennen, von dieser Fahrerlaubnis auf seinem Hoheitsgebiet Gebrauch zu machen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber nach Ausstellung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat durch seine Teilnahme am Straßenverkehr, etwa unter nicht mehr hinnehmbaren Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Urteil des VG Sigmaringen vom 13.02.08.

S. hierzu auch den Beitrag "Ausländische Fahrerlaubnisse (EU)".