Home StVO § 6 - Vorbeifahren
11 | 03 | 2010
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§ 6 StVO - Vorbeifahren PDF Drucken E-Mail

§ 6 Vorbeifahren

 

Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen; Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders geregelt ist. Muß er ausscheren, so hat er auf den nachfolgenden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie das Wiedereinordnen - wie beim Überholen - anzukündigen.


geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09

 

Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

30

An einem haltenden Fahrzeug, einer Absperrung
oder einem sonstigen Hindernis auf der Fahrbahn
links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes
Fahrzeug durchfahren zu lassen

§ 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6

20 €

30.1

- mit Gefährdung

§ 6 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6

30 €

30.2

- mit Sachbeschädigung

 


35 €

31

Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen
gefährdet

§ 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7

30 €

31.1

- mit Sachbeschädigung

§ 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs 1 Nr. 1.7

35 €

 


 

Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net

Zum Umfahren eines Hindernisses darf mangels Gegenverkehr eine Fahrstreifenbegrenzung durch Zeichen 295 (durchgezogene Linie) überfahren werden, wenn eine Gefährdung ausgeschlossen und an dem Hindernis sonst nicht vorbeizukommen ist.

Wer zum Umfahren des Hindernisses zur Gegenfahrbahn hin ausscheren will hat eine Rückschaufpflicht. Der vor dem Hindernis wartende darf nicht darauf vertrauen, dass die hinter ihm Wartenden ihn nach Beendigung des Gegenverkehrs zuerst anfahren lassen. Vor dem Anfahren ist der Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen.

Bei beiseitiger Einengung der Fahrbahnen gilt nicht § 6 sondern der allgemeine Grundsatz des § 1.

 

 

Zuletzt aktualisiert am Montag, 25. Januar 2010 um 22:27 Uhr
 
Kanzlei Dr. Heskamp

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