08 | 02 | 2012
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Bußgeldvorschriften zu § 7 StVO Drucken

 Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu § 7 StVO folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

 

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

31

Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen
gefährdet

§ 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7

30 €

31.1

- mit Sachbeschädigung

§ 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs 1 Nr. 1.7

35 €

 


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Dr. Heskamp
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