08 | 02 | 2012
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Erläuterungen zu § 7 StVO Drucken

Ein Fahrstreifen setzt keine Fahrbahnmarkierung voraus, maßgeblich ist allein die von einem mehrspurigen Fahrzeug benötigte Breite.

Rechtsüberholen ist in folgenden Fällen zulässig:

* Bei Schlangenbildung auf zwei oder mehr gleichgerichteten Fahrstreifen. Bei einer Fahrzeugschlange nur auf dem linken Fahrstreifen gilt Abs. 2a
* Innerorts kann bei mindestens zwei markierten gleichgerichteten Fahrstreifen unter den Voraussetzungen von Abs. 3 rechts überholt werden.
* Linksabbieger auf einem Linksabbiegerstreifen dürfen rechts überholt werden.
* Auf rechts abzweigenden Fahrstreifen darf der Rechtsabbieger schneller fahren als der Geradeausverkehr, dies gilt jedoch nicht für einen davor liegenden Verzögerungsstreifen.

Ein Fahrstreifenwechsel soll nur bei verkehrsbedingter Notwendigkeit und nur unter Beachtung äußerster Sorgfalt stattfinden. Dies setzt eine ausreichende Rückschau voraus, bei mehreren gleichgerichteten Fahrstreifen überall dorthin, wo eine Gefährdung eintreten könnte. Bei längerem Anlauf ist unmittelbar vor dem Wechseln u.U. eine zweite Rückschau erforderlich. Äußerste Sorgfalt ist in der Regel gegeben, wenn der Kraftfahrer vor dem Fahrstreifenwechsel nach links in Innen- und Außenspiegel blickt, sich nach links umsieht und rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt.


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Dr. Heskamp
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