| § 7a StVO - Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen |
|
|
|
§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.
Vorschrift neu eingefügt durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09 |
| Zuletzt aktualisiert am Montag, 25. Januar 2010 um 22:45 Uhr |


