Home StVO § 7a - Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen
07 | 02 | 2012
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§ 7a StVO - Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen Drucken

§ 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungsstreifen und Ausfädelungsstreifen

(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren.

(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstreifen schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen.

(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, so darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht vorbeigefahren werden.


Vorschrift neu eingefügt durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09




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Dr. Heskamp
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