Home StVO § 9a -Kreisverkehr
07 | 02 | 2012
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§ 9a StVO - Kreisverkehr PDF Drucken E-Mail

 § 9a Kreisverkehr (aufgehoben)


(1) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.

(2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 


Vorschrift aufgehoben durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09, s. nunmehr § 8 Abs. 1 a StVO


Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:

 

Lfd. Nr.

Tatbestand

StVO

Regelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten

45

Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn

 

 

45.1.

gehalten

§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a

10 €

45.1.1

- mit Behinderung

§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a

15 €

45.2

geparkt

§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a

15 €

45.2.1

- mit Behinderung

§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a

25 €

46

Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel
im Kreisverkehr einen anderen gefährdet

§ 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a

35 €



 


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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 31. Januar 2010 um 13:45 Uhr