| VG Neustadt: Fahrtenbuch kann auch bei erstmaligem Verstoß angeordnet werden |
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Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße kann dem Halter eines Fahrzeugs das Führen eines Fahrtenbuchs für 18 Monate auch bei einem erstmaligen Tempoverstoß auferlegt werden (VG Neustadt, Beschluss vom 12.04.2010, 3 L 281/10).
Mit dem Fahrzeug wurde die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 59 km/h, somit um etwa 84%, überschritten. Der Fahrer konnte nicht ermittelt werden, der Halter und seine Ehefrau konnten hierzu keinen Angaben machen. Die mit dem Fahrzeug begangene Ordnungswidrigkeit hätte zur Verhängung einer Geldbuße von 240,- € und eines einmonatigen Fahrverbots sowie zu einem Eintrag von vier Punkten im Verkehrs-zentralregister (Nr. 4.3 der Anlage 13 zu § 40 FeV) geführt. |




