Home StVZO § 31d - Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge
07 | 02 | 2012
Stichwortsuche
Verkehrsunfälle
Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht
Fahrerlaubnis
Alkohol & Drogen
Verkehrsregeln
Rechtsprechung
§ 31 d StVZO - Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge Drucken

§ 31d Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge

(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32 und 34 entsprechen.

(2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen, für die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheitsgurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen.

(3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 57 S. 27), geändert durch die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 327 S. 8), genannt sind, müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern nach Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates ausgestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen benutzt werden.

(4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Zulassungsbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. EG Nr. L 226 S. 4) genannt sind, müssen beim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von mindestens 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt.


§ 31 d StVZO - Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge - Auf Twitter teilen.
§ 31 d StVZO - Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge - Ihren XING-Kontakten zeigen§ 31 d StVZO - Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge - auf Google Plus teilen




 

Haben Sie Fragen? Für Anfragen und Nachrichten können sie das Kontaktformular nutzen.

Für eine sofortige telefonische Rechtsberatung habe ich eine entgeltliche Telefonnummer eingerichtet:

0900 - 11 00 750

(1,89 €/Minute aus dem deutschen Festnetz)

Erreichbar Mo - Fr

11.00 Uhr bis 13.00 Uhr und

16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Bei Verbindungs- schwierigkeiten wählen Sie bitte 0201-37 97 804.

 

Dr. Heskamp
Verwandte Artikel