Home StVZO § 35c - Heizung und Lüftung
07 | 02 | 2012
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§ 35c Heizung und Lüftung

Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend beheizt und belüftet werden können.
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Dr. Heskamp
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