Home StVZO § 35g - Feuerlöscher in Kraftomnibussen
08 | 02 | 2012
Stichwortsuche
Verkehrsunfälle
Ordnungswidrigkeiten
Verkehrsstrafrecht
Fahrerlaubnis
Alkohol & Drogen
Verkehrsregeln
Rechtsprechung
§ 35g StVZO - Feuerlöscher in Kraftomnibussen Drucken

§ 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen

(1) In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuerlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens zwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg in betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Zulässig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die Brandklassen


A: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend),

B: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und

C: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)

amtlich zugelassen sind.

(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe des Fahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen der zweite Feuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene unterzubringen.

(3) Das Fahrpersonal muß mit der Handhabung der Löscher vertraut sein; hierfür ist neben dem Fahrpersonal auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich.

(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher durch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen lassen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung der Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und technischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde liegen, gewährleistet bleiben. Auf einem am Feuerlöscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers und der Tag der Prüfung angegeben sein.


§ 35g StVZO - Feuerlöscher in Kraftomnibussen - Auf Twitter teilen.
§ 35g StVZO - Feuerlöscher in Kraftomnibussen - Ihren XING-Kontakten zeigen§ 35g StVZO - Feuerlöscher in Kraftomnibussen - auf Google Plus teilen




 

Haben Sie Fragen? Für Anfragen und Nachrichten können sie das Kontaktformular nutzen.

Für eine sofortige telefonische Rechtsberatung habe ich eine entgeltliche Telefonnummer eingerichtet:

0900 - 11 00 750

(1,89 €/Minute aus dem deutschen Festnetz)

Erreichbar Mo - Fr

11.00 Uhr bis 13.00 Uhr und

16.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Bei Verbindungs- schwierigkeiten wählen Sie bitte 0201-37 97 804.

 

Dr. Heskamp
Verwandte Artikel