Home StVZO § 39 - Rückwärtsgang
07 | 02 | 2012
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§ 39 StVZO - Rückwärtsgang Drucken

§ 39 Rückwärtsgang

Kraftfahrzeuge - ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen - müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
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Dr. Heskamp
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