| § 61a StVZO - Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor |
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§ 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit HilfsmotorAnhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn 1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
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