Home StVZO § 61a - Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
18 | 05 | 2012
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§ 61a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor

Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn

1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder
2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind.


Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.


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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp
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