| OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.03.08 |
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Orientierungssatz der Redaktion: Zur Erstattungsfähigkeit des sogenannten "Unfallersatztarifs" für einen Mietwagen. Der sogenannte "Normaltarif" kann auf der Basis des zum Unfallzeitpunkt geltenden Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt werden.
Oberlandesgericht KarlsruheUrteil vom 17.03.20081 U 17/08
(...) Tatbestand I. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 20. Juni 2007 verwiesen. Zweitinstanzliche Änderungen und Ergänzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen. Das Landgericht hat der Klage, mit der der Kläger 100 % des ihm bei einem Verkehrsunfall am 25.09.2006 in Karlsruhe/Entenfang entstandenen materiellen und immateriellen Schadens mit insgesamt EUR 7.515,69 nebst Zinsen geltend gemacht hat, zum überwiegenden Teil stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der Beklagte Ziff. 2 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist und die Beklagten daher dem Grunde nach zu 100 % haften. Statt der eingeklagten Mietwagenkosten mit EUR 1.968,00 für 14 Tage hat es dem Kläger nur EUR 783,04 zugesprochen. Insgesamt hat es die Beklagten zur Zahlung von EUR 6.264,73 nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er weitere Mietwagenkosten i.H.v. EUR 997,95 nebst Zinsen begehrt. Er rügt, dass das Landgericht bei der Schätzung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten nicht die Schwackeliste 2006, sondern einen Mittelwert aus den Schwackelisten 2003 und 2006 herangezogen hat. Das stehe im Widerspruch zu der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Kläger beantragt,
Die Beklagten beantragen,
Insoweit verteidigen sie das landgerichtliche Urteil. Allerdings haben sie Anschlussberufung eingelegt, mit der sie Klagabweisung insgesamt anstreben. Sie vertreten die Auffassung, der Beklagte Ziff. 2 habe den Unfall nicht verschuldet. Er sei nicht bei Rot, sondern bei Grün in die Kreuzung eingefahren und habe wegen eines vor ihm fahrenden Lkw, der vorschriftswidrig nach links abbiegen wollte, auf der Kreuzung warten müssen, bis der Lkw abgebogen sei. Der Kläger hätte ihm sodann ermöglichen müssen, die Kreuzung zu räumen und habe nicht mit unangemessener Geschwindigkeit selbst in die Kreuzung einfahren dürfen. Der Kläger habe somit gegen § 11 Abs. 3 StVO verstoßen und den Unfall allein verschuldet. Die Beklagten beantragen,
Der Kläger beantragt,
Zur Haftungsquote verteidigt er das Urteil des Landgerichts. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Instanzen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch den Senat einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 19.02.2008 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Entscheidungsgründe II. Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat teilweise Erfolg (2.). Die Anschlussberufung der Beklagten ist ebenfalls zulässig. Zwar hat die Beklagte Ziff. 1 den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag bereits am 10.07.2007 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gezahlt. Die Zahlung erfolgte aber ausdrücklich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, so dass damit ein Anerkenntnis der geltend gemachten Forderung nicht verbunden ist. Die Anschlussberufung hat aber keinen Erfolg. 1. Die Beklagten haften dem Kläger dem Grunde nach für die Folgen des Unfalls vom 25.09.2006 zu 100 %, da der Beklagte Ziff. 2 den Unfall verschuldet hat und ein Mitverschulden des Klägers nicht nachgewiesen ist. Es ist zunächst unstreitig, dass der Kläger bei Grün (Grünabbiegepfeil gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. StVO) in die Kreuzung eingefahren ist, um nach links abzubiegen. Weiter hat sich das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben des mündlich angehörten Sachverständigen Dipl.-Ing. K. davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 2 in die Kreuzung eingefahren ist, als die für ihn maßgebliche Lichtzeichenanlage Rot zeigte. Damit hat der Kläger, der die Beweislast für ein Verschulden des Beklagten Ziff. 1 hat, nachgewiesen, dass dieser gegen § 37 Abs. 2 StVO verstoßen und den Unfall verschuldet hat. An die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ist der Senat gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, sind weder ersichtlich, noch werden solche mit der Anschlussberufung aufgezeigt. Der Sachverständige K. hat auch für den Senat nachvollziehbar und verständlich ausgeführt, dass nach dem von ihm beigezogenen Signalzeiten- und Lageplan zwischen dem Grünende der für den Beklagten Ziff. 2 geltenden Signalgruppe und dem Grünbeginn der für den Kläger maßgebenden Signalgruppe eine Zeitdifferenz von vier Sekunden (Gelbphase: 3 sec, Rotphase: 1 sec.) liegt. Unter Berücksichtigung der Kollisionsgeschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs und des zugrunde zu legenden Kollisionsortes hat der Sachverständige nachvollziehbar errechnet, dass das klägerische Fahrzeug etwa sechs bis sieben Sekunden benötigte, um die Wegstrecke bis zur Kollisionsstelle zurückzulegen. Daraus ermittelt sich eine Rotlichtzeit für den Beklagten Ziff. 2 zum Zeitpunkt der Kollision von sieben bis acht Sekunden. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass dieser Geschehensablauf mit der Unfallschilderung des Beklagten Ziff. 1 wegen der sehr langen Rotlichtzeit nur dann in Übereinstimmung gebracht werden könne, wenn ein Lastzug den Verkehr im Kreuzungsbereich sehr deutlich behindert habe. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht aber festgestellt, dass eine solche deutliche Behinderung gerade nicht vorlag, so dass es - nachvollziehbar und unangreifbar - den Schluss gezogen hat, dass der Beklagte Ziff. 2 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist. Die Beklagten legen zwar mit der Anschlussberufung ein Privatgutachten des Sachverständigen D. vor, das zu dem Ergebnis kommt, dass die Unfallschilderung des Beklagten Ziff. 1 aus technischer Sicht möglich sei. Unabhängig von der Frage, ob dieses Gutachten zweitinstanzlich noch berücksichtigt werden kann, vermag der Senat ihm nicht zu folgen, da der Sachverständige von nicht nachgewiesenen Anknüpfungstatsachen ausgeht. Die Beklagten tragen vor, nach den Feststellungen des Sachverständigen D. sei es nicht möglich, dass der Lkw auf der für ihn geltenden Linksabbiegespur gefahren sei (die parallel zu der für den Kläger geltenden Lichtzeichenanlage geschaltet ist), da aufgrund der langsameren Anfahrgeschwindigkeit des Lkw der Kläger die Kreuzungsmitte schon längst verlassen gehabt hätte, bevor der Lastzug für ihn ein Hindernis hätte darstellen können. Daraus wollen die Beklagten den Schluss ziehen, dass der Lkw auf der Geradeausspur eingeordnet war und dort bei Grün - ebenso wie der hinter ihm fahrende Beklagte Ziff. 1 - losgefahren ist und sodann die Kreuzung für diesen blockiert hat. Das Gutachten D. ist schon deshalb nicht verwertbar, weil über das Fahrverhalten des Lkw keine gesicherten Erkenntnisse vorliegen. Der Sachverständige unterstellt, dass dieser langsam gefahren bzw. beschleunigt habe und bezieht sich dabei auf Zeugenaussagen. Keiner der gehörten Zeugen konnte aber zu diesem Punkt etwas sagen. Aus dem Gutachten geht auch nicht hervor, ob der Sachverständige D. hinreichend berücksichtigt hat, dass der Lkw eine wesentlich geringere Anfahrstrecke hatte als der Kläger und im übrigen nicht bekannt ist, wo der Lkw stand, als der Kläger nach seinen eigenen Angaben etwas nach links ausholen musste, um an dem Lkw vorbeizufahren. Der Sachverständige D. kommt in seinem Gutachten zu der Berechnung, dass der Sattelzug-Lkw den Unfallstellenbereich ca. zwei Sekunden später als der Kläger erreicht hätte, wenn beide bei grünem Linkspfeil losgefahren wären. Dabei geht er von einer langsamen Beschleunigung und Fahrweise des LKW aus, während er bei dem Kläger eine zügige Anfahrbeschleunigung annimmt. Ändert man diese Parameter nur geringfügig, kommt man zu ganz anderen Ergebnissen. Nach alledem ist das von den Beklagten vorgelegte Gutachten nicht geeignet, das erstinstanzlich gefundene Beweisergebnis in Frage zu stellen und gibt auch keinen Anlass, ein weiteres oder ergänzendes gerichtliches Gutachten einzuholen. Somit steht auch für den Senat fest, dass der Beklagte Ziff. 1 bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist. Ein Mitverschulden des Klägers haben die dafür beweispflichtigen Beklagten nicht nachgewiesen. Ein Verstoß des Klägers gegen § 11 Abs. 3 StVO - den die Beklagten behaupten - würde voraussetzen, dass der Beklagte Ziff. 2 berechtigt bei Grün in die Kreuzung eingefahren ist und der Verkehr dann - nicht vorhersehbar - gestockt hat, er also ein „berechtigter Kreuzungsräumer“ gewesen wäre (vgl. dazu Jagow/Hess, StVR, 20. Aufl., § 11 Rn. 2). Dann hätte der Kläger ihm ermöglichen müssen, die Kreuzung zu räumen, wobei nur ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass auch in diesem Fall der Beklagte Ziff. 2 damit hätte rechnen müssen, dass inzwischen der Querverkehr Grünlicht hat, so dass er nicht ohne weiteres auf die Einräumung des Vorranges hätte vertrauen sondern nur vorsichtig wieder hätte anfahren dürfen, so dass ihn auch in diesem Fall zumindest ein Mitverschulden getroffen hätte. Hier ist es aber so, dass die Beklagten den Nachweis dafür, dass der Beklagte Ziff. 2 ein „berechtigter Kreuzungsräumer“ gewesen ist, gerade nicht erbracht haben, vielmehr ist - wie oben ausgeführt- nachgewiesen, dass er bei Rot in die Kreuzung eingefahren ist. Damit ist ein Mitverschulden des Klägers nicht gegeben. Zwar hat der Kläger auch nicht nachweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar war (§ 17 Abs. 3 StVG). Bei der gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Haftungsverteilung hat aber die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs hinter dem grob fahrlässigen Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff. 2 zurückzutreten. Es verbleibt somit bei der vom Landgericht vorgenommenen Haftungsverteilung. Daraus folgt, dass die Anschlussberufung der Beklagten insgesamt keinen Erfolg hat. 2. Die Berufung des Klägers, mit der er weitere Mietwagenkosten geltend macht, hat teilweise Erfolg. Wie das Landgericht - insoweit zutreffend - entschieden hat, hat der Kläger zwar nicht dargetan, dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten in voller Höhe erforderlich gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB waren. Er hat aber einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagten über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag nebst Zinsen hinaus. Der Kläger hat erstinstanzlich auf der Grundlage einer von ihm vorgelegten Rechnung insgesamt EUR 1.968,00 Mietwagenkosten geltend gemacht. Dabei wurde für 14 Tage ein „Standardtarif“ - wohl inklusive Haftungsbefreiung - berechnet und eine Zustell- und Abholgebühr geltend gemacht. Das Landgericht hat diesen Tarif nicht als erforderlich im Sinne des § 249 BGB angesehen und den zu erstattenden Normaltarif nach § 287 ZPO aus einem Mittelwert der Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und 2006 mit EUR 384,00 pro Woche gebildet. Von den so errechneten EUR 768,00 für zwei Wochen hat es 5 % für ersparte Eigenaufwendungen abgezogen und die Gebühren für Zustellung und Abholung hinzugesetzt und ist so zu insgesamt EUR 783,04 gekommen. Mit seiner Berufung will der Kläger eine Schätzung allein aufgrund des Schwacke- Mietpreisspiegels 2006 erreichen, wonach der Wochenpreis EUR 507,00 beträgt. Weiter macht er Nebenkosten - wohl für Haftungsbefreiung - mit EUR 147,00 pro Woche geltend und begehrt noch einen Aufschlag von 30 %, um den Unfallersatztarif im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Die Berufungsangriffe des Klägers haben nur zum Teil Erfolg. Der vom ihm auch jetzt noch geltend gemachte Betrag ist ein sog. Unfallersatztarif. Auf Erstattung dieses Tarifs hat der Kläger keinen Anspruch. Der Bundesgerichtshof hat in jüngster Zeit mehrfach entschieden, dass der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Allerdings verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (vgl. BGH NZV 2006, 463 m.w.N.). Auch in seinem Urteil vom 12.06.2007 (NZV 2007, 514) hat der Bundesgerichtshof bestätigt, dass ein Geschädigter unter den oben ausgeführten Umständen berechtigt ist, ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anzumieten. In der gleichen Entscheidung hat er ausgesprochen, dass die Instanzgerichte den Normaltarif nach § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels ermitteln können, wobei unter Umständen ein pauschaler Aufschlag im Hinblick auf den Unfallersatztarif in Betracht komme (vgl. BGH a.a.O.). Diese Entscheidung des Bundesgerichtshof enthält damit zum einen Aussagen darüber, wie der sogenannte „Normaltarif“ ermittelt werden kann und zum anderen dazu, wann ein Aufschlag auf diesen vom Geschädigten mit Erfolg geltend gemacht werden kann. Nach diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall zunächst der gemäß § 249 BGB erforderliche Normaltarif zu ermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei nach Auffassung des Senats der jeweils gültige Schwacke-Mietpreisspiegel, also hier derjenige von 2006. Dem Landgericht (und zwischenzeitlich auch weiteren Landgerichten, vgl. etwa LG Dortmund, LG Chemnitz, NZV 2008, 93, 96) ist zwar insoweit beizustimmen, dass sich zwischen dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2003 und demjenigen von 2006 eine Preissteigerung ergibt, die so erheblich ist, dass dies darauf hindeuten könnte, dass dafür nicht allein Marktgegebenheiten dafür verantwortlich sind. Der Senat hat jedoch keine ausreichenden und nachgewiesene Anhaltspunkte dafür, dass die Preissteigerung allein ein Reflex auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist. |



