Home Unfallrecht AG Essen-Borbeck - Urteil vom 17.10.07
05 | 02 | 2012
AG Essen-Borbeck - Urteil vom 17.10.07 Drucken

Zum Inhalt der Entscheidung: 1. Bei einem Kraftfahrt-Haftpflichtschaden sind die Stundenverrechnungssätze markengebundener Fachwerkstätten auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, sofern keine gleichwertige abweichende Schadenskalkulation vorgelegt wird. Ein bloßer Hinweis auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit ist insoweit nicht gleichwertig.

2. UPE-Aufschläge sind auch bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn sie in der Region und bei dem entsprechenden Fabrikat im Falle einer Reparatur typischer Weise erhoben werden.

3. Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten wenn nachgewiesen wird, dass sie üblicherweise entstehen.

Amtsgericht Essen-Borbeck

Urteil vom 17.10.2007

14 C 206/07

Aus den Entscheidungsgründen

Der Kläger kann von den Beklagten restlichen Schadensersatz in Höhe von 356,01 € aus dem Verkehrsunfall vom 29.10.2006 gem. §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1, § 3 PflichtversG beanspruchen. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger begehrt vorliegend die Abrechnung auf fiktiver Basis und zwar auf der Grundlage des Schätzgutachtens A. vom 09.11.2006. Insbesondere ist zwischen den Parteien vorliegend der Betrag von 64,40 € weitere Lohnkosten, 138,92 € weitere Lackierkosten, 67,49 € UPE-Aufschläge sowie 85,20 € Verbringungskosten streitig. Die von der Beklagten zu 2) vorgenommene Kürzung um insgesamt 356,01 € ist nach Ansicht des Gerichtes unberechtigt. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Kläger von den Beklagten den für die Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Er kann ohne Rücksicht darauf, ob und wie er den Schaden tatsächlich beseitigt, im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung auf Gutachterbasis abrechnen.

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NJW 2003, 2086 ff., Porsche-Urteil) steht es grundsätzlich in der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, ob er sein Fahrzeug reparieren lässt. Zudem wird die Dispositionsfreiheit des Geschädigten allein durch die Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB begrenzt. Der Geschädigte muss sich nach Ansicht des Gerichts nur auf eine vom Sachverständigengutachten abweichende Schadenskalkulation verweisen lassen, wenn er diese mühelos ohne weiteres, d. h. günstiger, gleichwertiger und ohne weiteres zugänglich erreichen kann. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist vorliegend allerdings nicht festzustellen, da es dem Kläger aufgrund des von der Beklagten zu 2) vorgelegten Prüfberichtes der Firma T. nicht zuzumuten ist, sein Fahrzeug bei dieser Firma reparieren zu lassen. Die Kalkulation der Beklagten zu 2) berücksichtigt lediglich den Stundensatz dieser Alternativ-Firma, völlig losgelöst vom konkreten Unfallschaden. Es erfolgt keine Fahrzeugbesichtigung, keine eigene Bewertung und auch keine Kostenkalkulation der Alternativ-Werkstatt. Der Kläger hat keine Gewähr dafür, dass diese Firma bei konkreter Durchführung die Reparatur genau in dem Umfang vornehmen kann, wie der Sachverständige sie kalkuliert hat. Zur Überzeugung des Gerichtes ist damit gerade nicht gewährleistet, dass der Kläger das ihm zustehende Ziel einer vollständigen und umfassenden Reparatur mit den lediglich niedriger angesetzten Lohn-, Lackier- und Ersatzteilkosten erreichen kann.

Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger sich auf eine Alternativ-Reparatur-Möglichkeit dann verweisen lassen muss, wenn ein konkretes verbindliches Angebot oder zumindest ein gleichwertiger Kostenvoranschlag einer anderen Firma vorliegen würde. So, wie ein verbindliches Restwertangebot die wirtschaftliche Schwelle setzt, die ein Geschädigter bei der Veräußerung seines Fahrzeuges nicht überschreiten darf, ohne gegen seine Schadenminderungsobliegenheit zu verstoßen, so würde ein verbindliches Angebot einer Werkstatt zur fachgerechten Beseitigung der im Gutachten ausgewiesenen Schäden eine zumutbare Alternativ-Möglichkeit darstellen, auf die sich der Geschädigte verweisen lassen muss. Ein verbindliches Alternativ-Angebot liegt allerdings nicht vor. Die Beklagte zu 2) hat lediglich ein unverbindlichen Hinweis auf eine preisgünstigere Reparaturmöglichkeit vorgelegt. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Kläger vorliegend fiktiv seinen Schaden berechnet. Das konkrete Verhalten des Klägers als Geschädigter beeinflusst die Schadenshöhe nicht, so lange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung, beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei. Insoweit wird Bezug genommen auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs im sogenannten Porsche-Urteil.

Der Kläger kann zudem die Erstattung der Ersatzteilpreisaufschläge verlangen. Durch die Reparaturkostenkalkulation einschließlich UPE-Aufschlägen hat der Sachverständige zum Ausdruck gebracht, dass in der Region und bei dem entsprechenden Fabrikat im Falle einer Reparatur typischer Weise Ersatzteilpreisaufschläge erhoben werden. Soweit dies vorliegend bestritten wird, erachtet das Gericht das Bestreiten für unsubstantiiert. Bei pauschaler Behauptung, die Zuschläge würden in der hiesigen Region üblicherweise nicht anfallen, sah das Gericht keine Veranlassung, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dies liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Auch bei der fiktiven Schadensberechnung ist nach Ansicht des Gerichts der UPE-Aufschlag in Ansatz zu bringen. Durch die Formulierung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB wird deutlich, dass lediglich die Geltendmachung der Mehrwertsteuer ein konkreter Nachweis erforderlich ist. Weitere Einschränkungen hat der Gesetzgeber nicht formuliert. Folglich würde bei erforderlichem konkreten Nachweis der UPE-Aufschläge eine Beschneidung der fiktiven Schadensberechnung eintreten. Dies gilt nach Ansicht des Gerichtes auch hinsichtlich der Verbringungskosten. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten, dadurch, dass er die Verbringungskosten mit aufgeführt hat, kenntlich gemacht, dass üblicherweise diese Kosten entstehen. Diese sind folglich auch zu ersetzen.

(...)


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Dr. Heskamp

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