Home Unfallrecht Muss ich gegenüber dem Unfallgegner auch Angaben machen?
22 | 05 | 2012
Muss ich gegenüber dem Unfallgegner auch Angaben machen? Drucken

Auch gegenüber dem Unfallgegner müssen Sie nur Angaben zur Person und zu Ihrer Unfallbeteiligung machen. Falls der Unfallgegner nach Ihrem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer fragt, sollten Sie diesen benennen. Der Versicherer kann ohnehin über Ihr Fahrzeugkennzeichen festgestellt werden. Es empfiehlt sich aber nicht, mit dem Unfallgegner über den Unfallhergang zu diskutieren. Keinesfalls sollten Sie am Unfallort ein Schuldanerkenntnis abgeben. Dies stellt eine sogenannte Obliegenheitsverletzung gegenüber Ihrem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer dar und kann dazu führen, dass der Versicherer seine an den Gegner geleisteten Zahlungen bis zu einer bestimmten Höhe von Ihnen zurück verlangt. Sie sind aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet, die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe die gegnerischen Ansprüche befriedigt werden, Ihrem Versicherer zu überlassen. Wenn Sie dies nicht tun, sondern ohne Absprache mit dem Versicherer ein Schuldanerkenntnis abgeben, verstoßen Sie gegen den Versicherungsvertrag. Dies gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern für alle versicherten Personen, also auch den mitversicherten berechtigten Fahrer des Unfallfahrzeugs.


Muss ich gegenüber dem Unfallgegner auch Angaben machen? - Auf Twitter teilen.
Muss ich gegenüber dem Unfallgegner auch Angaben machen? - Ihren XING-Kontakten zeigenMuss ich gegenüber dem Unfallgegner auch Angaben machen? - auf Google Plus teilen




 

Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp
Verwandte Artikel