| Was muss ich nach dem Verkehrsunfall veranlassen? |
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Wenn Sie verletzt sind, sollten Sie baldmöglichst einen Arzt aufsuchen, auch bei Unfällen, die Sie selbst verschuldet haben (oder verschuldet zu haben glauben). Dies ist einerseits aus gesundheitlichen Gründen geboten und dient andererseits der Beweissicherung hinsichtlich Ihrer Ansprüche auf Ersatz eines Personenschadens (hierzu gehörden Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden). Diese Ansprüche können Ihnen auch dann zustehen, wenn Sie selbst den Unfall mitverursacht haben oder die Verursachung sich nicht aufklären lässt, wenn der Gegner z.B. aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet. Die Maßnahmen zur Schadenabwicklung sollten unverzüglich veranlaßt werden. Wenn Verzögerungen der Schadenregulierung zu einer Erhöhung des Schadens führen, z.B. wegen Preiserhöhungen, Rostschäden oder einer Verlängerung des Nutzungsausfalls, so ist dieser Verzögerungsschaden im Regelfall nicht von dem Schädiger zu ersetzen. Dennoch sollte das Fahrzeug nicht vorschnell repariert werden, insbesondere wenn der Schadensumfang vor Durchführung der Reparatur nicht durch ein Gutachten mit Lichtbildern dokumentiert wurde. In diesem Fall könnten droht die Gefahr, Ihre berechtigten Ansprüche nicht durchsetzen zu können, weil die Beweismittel aufgrund der Durchführung der Reparatur inzwischen vernichtet wurden und somit der Umfang des Unfallschadens nicht mehr nachzuweisen ist. Wenn Sie einen Anhörungsbogen oder eine Ladung der Polizei, der Bußgeldbehörde oder der Staatsanwaltschaft erhalten, sollten Sie gegebenenfalls über meine Kanzlei Einsicht in die amtlichen Ermittlungsakten nehmen lassen. Sie sind lediglich verpflichtet, in dem Anhörungsbogen Angaben zu Ihren Personalien zu machen. Zum Unfallhergang brauchen Sie dort nichts mitzuteilen. Häufig ist es sinnvoll, sich zunächst über den Inhalt der amtlichen Ermittlungsakten zu unterrichten und erst dann eine Stellungnahme zur Sache abzugeben.
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