Home Unfallrecht Kann ich Ansprüche des Unfallgegners auch selbst ausgleichen?
22 | 05 | 2012
Kann ich Ansprüche des Unfallgegners auch selbst ausgleichen? Drucken

Wenn Sie Ansprüche, die von einem Unfallgegner an Sie herangetragen werden, selbst ausgleichen, kann dies als Schuldanerkenntnis gewertet werden. Ein Schuldanerkenntnis stellt stets einen Verstoß gegen Ihren Kraftfahrthaftpflicht-Versicherungsvertrag dar, auch wenn Sie selbst den Unfall verursacht haben. Dieser Verstoß kann dazu führen, dass Ihr Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer seine Schadenzahlungen bis zu einer bestimmten Höhe von Ihnen erstattet verlangt. Sie sollten daher keinesfalls Ansprüche von Unfallgegnern selbst ausgleichen, sondern dies stets Ihrem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer überlassen. Handelt es sich nur um einen geringen Schaden, sollten Sie bei Ihrem Versicherer nachfragen, ob es sich für Sie lohnt, diesen leistungsfrei zu stellen, d.h. dem Versicherer seine Schadenzahlungen zu erstatten. Wenn Sie den Versicherer leistungsfrei stellen, behalten Sie die Schadensfreiheitsklasse, in der Sie zuvor eingestuft waren, d.h. Ihre Versicherungsprämie wird aufgrund des Unfalls nicht erhöht. Bei kleineren Schäden sollten Sie daher bei Ihrem Versicherer nachfragen, ob die zu erwartende Prämienmehrbelastung höher sein wird, als die an die Anspruchsteller gezahlten Schadensersatzzahlungen.


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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp
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