Home Unfallrecht Muss ich mit der Reparatur so lange warten, bis der gegnerische Kraftfahrtpflichtversicherer sein OK gibt?
22 | 05 | 2012
Muss ich mit der Reparatur so lange warten, bis der gegnerische Kraftfahrtpflichtversicherer sein OK gibt? Drucken

Nein. Sie können die Reparatur grundsätzlich alsbald nach dem Unfall veranlassen. Sie sollten allerdings darauf achten, dass der Schaden vor Durchführung der Reparatur genauestens dokumentiert wird, am besten durch ein Sachverständigengutachten.  Ansonsten riskieren Sie, dass der Unfallgegner die Schadenshöhe bestreitet und Sie die Schadenshöhe wegen der Beseitigung der Unfallspuren nicht mehr nachweisen können. Außerdem tragen Sie als Auftraggeber die Verantwortung für die Bezahlung der Repararaturrechnung, auch wenn die Schadensregulierung sich verzögert, z.B. weil der Gegner nicht freiwillig zahlt und Sie den Anspruch erst gerichtlich durchsetzen müssen.

Die Rechtsprechung mutet dem Geschädigten zu, die Reparatur des Schadens zunächst aus eigenen Mitteln zu verauslagen. Nur wenn dies nicht möglich ist, weil z.B. der Geschädigte mittellos ist, und er dies dem gegnerischen Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer frühzeitig mitteilt, kann er die durch die Verzögerung der Reparatur resultierenden Mehrkosten vom Gegner erstattet verlangen.


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Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und schwerpunktmäßig im Bereich der Straf- und Bußgeldverteidigungen, der Unfallschadensregulierung und dem Fahrerlaubnis- recht tätig.

RA Heskamp
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