| Unfallregulierung |
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UnfallregulierungIm Regelfall sollten Sie direkt nach dem Unfallereignis anwaltlichen Rat einholen, zumindest dann, wenn es sich um einen fremdverschuldeten Unfall handelt oder die Schuldfrage ungeklärt ist. Auf diese Weise können Fehler bei der Schadensregulierung, die sich später möglicherweise nicht ohne weiteres wieder beheben lassen, von vornherein vermieden werden. Typische Fehler können z.B. bei schon der Auswahl des Schadensgutachters oder bei der Auswahl der Reparaturwerkstatt auftreten. Die Rechtsanwaltsvergütung für die Unfallregulierung ist bei fremdverschuldeten Unfällen im Regelfall von dem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zu tragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie - zum Beispiel weil Sie den Unfall mitverursacht haben - nur einen Teil des Ihnen entstandenen Schadens erstattet verlangen können. Die Anwaltsvergütung für die Unfallregulierung wird nach dem Gegenstandswert der geltend gemachten Ansprüche berechnet. Wenn Sie zum Beispiel von einem Unfallschaden in Höhe von 2.000,-- € nur Ansprüche nach einer Quote von 50 Prozent, also 1.000,-- € geltend machen, so hätte der unfallgegnerische Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer nicht etwa nur 50 Prozent der Anwaltsvergütung nach einem Wert von 2.000,-- € zu erstatten, sondern 100 Prozent der Vergütung nach einem Wert von 1.000,-- €. Sie sollten sich daher auch in Fällen, in denen Sie einen Teil des Schadens selbst zu tragen haben nicht scheuen, anwaltlichen Rat einzuholen. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, kann direkt von Seiten meiner Kanzlei bei dem Versicherer nachgefragt werden, ob die anfallenden Kosten von diesem getragen werden. Falls Sie keine Rechtsschutzversicherung haben oder diese für Ihren Fall nicht eintritt, können Sie gegebenenfalls staatliche Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Fragen hierzu können ebenfalls unter der vorgenannten Rufnummer geklärt werden.Meine verkehrsrechtlichen Leistungsangebote richten sich an Interessenten aus dem gesamten Bundesgebiet. Außerhalb Nordrhein-Westfalens können Termine vor Behörden oder Gerichten nach Absprache mit Ihnen von qualifizierten Unterbevollmächtigten wahrgenommen werden. Für Sie fallen hierdurch keine zusätzlichen Kosten an. Rechtsanwalt Dr. Dieter Heskamp Fachanwalt für Verkehrsrecht Viehofer Str. 60 45127 Essen Tel. 0201 - 37 97 804 Fax 0201 - 37 97 805 heskamp1 (at ) heskamp.de
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| Zuletzt aktualisiert am Sonntag, 20. September 2009 um 20:22 Uhr |
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