§ 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muß dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- und Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig, muß er warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren muß sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
Abs. 2 geändert durch die 46. StVRÄndVO vom 05.08.09 mit Wirkung vom 01.09.09
Die Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung sieht zu dieser Vorschrift folgende Regelbußgeldsätze vor. Es wird jeweils von fahrlässiger Begehung ausgegangen. Bei vorsätzlicher Begehungsweise kann das Bußgeld erhöht werden:
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Lfd. Nr.
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Tatbestand
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StVO
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Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten
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35
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Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder recht- zeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben
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§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4 § 49 Abs. 1 Nr. 9
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10 €
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35.1
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- mit Gefährdung
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§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
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30 €
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35.2
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- mit Sachbeschädigung
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35 €
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36
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Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen ein- geordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert
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§ 9 Abs. 1 Satz 3 § 49 Abs. 1 Nr. 9
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5 €
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37
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Als auf der Fahrbahn abbiegender Radfahrer bei aus- reichendem Raum nicht an der rechten Seite des in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeugs geblieben
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§ 9 Abs. 2 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9
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10 €
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37.1
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- mit Behinderung
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§ 9 Abs. 2 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr.1, 9
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15 €
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37.2
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- mit Gefährdung
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20 €
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37.3
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- mit Sachbeschädigung
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25 €
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38
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Als nach links abbiegender Radfahrer nicht abgestiegen, obwohl es die Verkehrslage erforderte, oder Rad- verkehrsführungen nicht gefolgt
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§ 9 Abs. 2 Satz 4, 5 § 49 Abs. 1 Nr. 9
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10 €
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38.1
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- mit Behinderung
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§ 9 Abs. 2 Satz 4, 5 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
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15 €
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38.2
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- mit Gefährdung
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20 €
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38.3
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- mit Sachbeschädigung
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25 €
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39
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Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen
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§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 § 49 Abs. 1 Nr. 9
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10 €
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40
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Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet
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§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
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70 €
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41
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Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet
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§ 9 Abs. 3 Satz 3 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
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70 €
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42
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Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen
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§ 9 Abs: 4 Satz 2 § 49 Abs. 1 Nr. 9
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10 €
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43
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Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet
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§ 9 Abs. 4 Satz 2 § 1 Abs. 2 § 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
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70 €
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44
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Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet
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§ 9 Abs. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 9
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80 €
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Erläuterungen von strassenverkehrsrecht.net
Abbiegen umfaßt jede Fahrtrichtungsänderung, die aus dem gleichgerichteten Verkehr hinausführt. Das Weiterfahren auf einer abknickenden Vorfahrtsstraße ist kein Abbiegen. Auch das Herausfahren von der Fahrbahn auf einen Seitenstreifen oder ein Fahrstreifenwechsel ist kein Abbiegen.
Abbiegen ist rechtzeitig anzukündigen. Allerdings darf das Zeichen nicht zu früh gegeben werden, da sonst ein Irrtum entstehen könnte. Da rechtzeitiges Zeichengeben oft unterlassen wird, darf nicht darauf vertraut werden.
Es besteht Rückschaupflicht beim Abbiegen, und zwar durch Blick in Innen- und Außenspiegel unter Berücksichtigung des toten Winkels. Den toten Winkel des Kfz muß der Kraftfahrer kennen und berücksichtigen. Berücksichtigung des toten Winkels erfolgt i.d.R. durch Blick über die Schulter.
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