Absehen vom Fahrverbot Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der es allein um die Sicherheit des Straßenverkehrs geht, wird ein Fahrverbot verhängt, um den Fahrerlaubnisinhaber zu einer verantwortungsbewussteren Fahrweise anzuhalten. Die Verhängung eines Fahrverbots ist somit keine Maßnahme zur Gefahrenabwehr, sondern eine Art "Erziehungsmaßnahme". Es ist anerkannt, dass von einer solchen Maßnahme abgesehen werden kann, wenn sie für den Fahrerlaubnisinhaber eine unzumutbare Härte darstellen würde. Wenn für die Begehung einer bestimmten Ordnungswidrigkeit in der Bußgeldkatalogverordnung die Verhängung eines Fahrverbots vorgesehen ist, legen die Oberlandesgerichte an ein Absehen vom Fahrverbot strenge Maßstäbe an. Das Oberlandesgericht Hamm führt exemplarisch hierzu in seinem Beschluss vom 29.04.1999 (2 Ss OWi 1533/98) aus: Zwar unterliegt es in erster Linie tatrichterlicher Würdigung, ob Gründe vorliegen, die ausnahmsweise Anlass geben könnten, von der Rechtsfolge des § 25 Abs. 1 StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 BKatV abzusehen (BGHSt 38, 231, 237; OLG Hamm NZV 1997, 185; OLG Karlsruhe VRS 88, 476). Dem Tatrichter steht aber kein rechtlich ungebundenes freies Ermessen zu (vgl. OLG Hamm a.a.O.). Denn auch § 2 BKatV konkretisiert - wie vom Amtsgericht zutreffend dargelegt - im Sinne der Ermächtigungsnorm des § 26 a Abs. 2 StVG die Anordnungsvoraussetzungen eines Fahrverbots nach § 25 StVG als Regelmaßnahme (vgl. BGHSt 38, 125, 132), gewährleistet damit die Gleichbehandlung der Betroffenen und erfüllt deshalb auch ein Gebot der Gerechtigkeit (vgl. BGH NStZ 92, 286, 288). Deshalb hat der Amtsrichter eine auf Tatsachen gestützte, besonders eingehende Begründung zu geben, in der er im einzelnen dargelegt, welche besonderen Umstände in objektiver und subjektiver Hinsicht es gerechtfertigt erscheinen lassen, vom Regelfahrverbot abzusehen (vgl. BGHSt a.a.O., 133; OLG Karlsruhe a.a.O. S. 478). Sein Entscheidungsspielraum wird durch die gesetzlich niedergelegten oder von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Strafzumessungskriterien eingeengt und unterliegt auch hinsichtlich der Angemessenheit der Rechtsfolgen in gewissen Grenzen der Kontrolle durch das Beschwerdegericht (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
Ist also im Bußgeldbescheid ein Fahrverbot angeordnet und will das Amtsgericht auf Einspruch des Betroffenen von der Verhängung des Fahrverbotes absehen, so muss es – wenn die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Rechtsbeschwerde einlegt – eingehend begründen, aus welchen Gründen es das Absehen vom Fahrverbot für vertretbar gehalten hat. 1. Berufliche NachteileEin Absehen vom Fahrverbot kann gerechtfertigt sein, wenn das Fahrverbot zu unverhältnismäßigen, existenzgefährdenden beruflichen Nachteilen führen würde. Dies ist der Fall, wenn der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Dies muss sich jedoch aus konkreten Umständen ergeben, ein unbestimmtes Risiko reicht nicht aus. Wenn man sich auf diesen Grund berufen will sollte man auch angeben, aus welchen Gründen das Fahrverbot nicht während eines Urlaubs abgeleistet werden kann und warum der Arbeitgeber den Betroffenen nicht anderweitig beschäftigen kann. Ebenfalls sollte mitgeteilt werden, aus welchen Gründen die Folgen des Fahrverbots nicht auf andere Weise abgemildet werden können, z.B. durch die Einstellung eines Aushilfsfahrers. Ein Absehen vom Fahrverbot kann z.B. bei einem Taxiunternehmer mit nur einem, von ihm selbst gefahrenen Fahrzeug gerechtfertigt sein. 2. Krankheit, BehinderungenEin Grund für ein Absehen vom Fahrverbot kann auch eine Krankheit oder Behinderung sein, welche die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar macht. Ein Absehen vom Fahrverbot kann ebenfalls gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene pflegebedürftige Angehörige zu versorgen hat un die Pflege ohne Kraftfahrzeug nicht zu leisten wäre. 3. Weitere Gründe
Die Angabe, dass der Betroffene bisher keine Verkehrdelikte begangen hat, reicht für ein Absehen vom Fahrverbot nicht aus. Auch Unannehmlichkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen kein Absehen vom Fahrverbot. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass diese Nachteile eine gewollte Folge des Fahrverbots sind, da dem Fahrerlaubnisinhaber bewusst gemacht werden soll, dass die Vorteile des motorisierten Individualverkehrs nicht ohne eine verantwortungsbewusste Fahrweise zu haben sind. 4. Erhöhung des Bußgeldes
§ 4 Abs. 4 der Bußgeldkatalogverordnung sieht vor, dass bei einem Absehen vom Fahrverbot das Bußgeld angemessen erhöht werden soll. In der Praxis ist dies häufig eine Verdoppelung des Regelbußgeldes.
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