| § 316 StGB - Trunkenheit im Verkehr |
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§ 316 StGB lautet wie folgt: Fahrzeug im Sinne der Vorschrift sind Fahrzeuge jeder Art, also auch Fahrräder oder Rollstühle. Ein Fahrzeug führen bedeutet, das Fahrzeug in Bewegung zu setzen oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung lenken. Dazu müssen die Räder des Fahrzeuges sich drehen. Soweit es lediglich beim Anlassen des Motors oder Einschalten des Lichts bleibt, liegt nur ein - bei § 316 StGB strafloser - Versuch vor. Auch wenn ein Wegfahren objektiv nicht möglich ist, z.B. weil das Fahrzeug feststeckt, liegt regelmäßig nur ein Versuch vor. Ob sich das Fahrzeug aus eigener Motorkraft bewegt oder durch andere Einflüsse, ist unerheblich. Läßt man das Fahrzeug z.B. einen Abhang herrunterrollen, liegt ein Führen vor. Die Bewegung muß lediglich auf einem Willensakt des Fahrers beruhen. Läßt dieser z.B. den Motor an ohne zu wissen, dass noch ein Gang eingelegt war, und macht das Fahrzeug daraufhin einen Ruck vorwärts, wird man dies nicht als willentliches Führen eines Fahrzeuges ansehen können. Für Fahrer von Fahrrädern setzt die Rechtsprechung die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit bei 1,7 Promille an. Ausfallerscheinungen können z.B. sein: * In Schlangenlinien fahren* Mißachtung von Verkehrsregeln, z.B. Überfahren einer roten Ampel * Beschädigung eines anderen Fahrzeugs beim Ein- oder Ausparken * Trotz Dunkelheit kein Licht eingeschaltet oder trotz Gegenverkehr nicht abgeblendet. Wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind und dem Täter entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit bei ihrer Verwirklichung zur Last gelegt werden, und wenn weder ein Rechtfertigungsgrund noch ein Entschuldigungsgrund (z.B. Schuldunfähigkeit) eingreift, kann eine Straftat nach § 316 StGB vorliegen. Die Systematik des Strafrechts kann hier nur vereinfachend dargestellt werden, im Einzelfall sollte man als Beschuldigter stets einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Eine Straftat nach § 316 StGB kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Außerdem wird meist zusätzlich die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Verurteilung nach § 316 StGB wird außerdem mit sieben Punkten in das Verkehrszentralregister eingetragen. Hiervon zu unterscheiden ist die ebenfalls erfolgende Eintragung in das Bundeszentralregister, in das alle strafgerichtlichen Verurteilungen eingetragen werden. Wenn die Verwirklichung des § 316 StGb festgestellt wurde, ist zusätzlich zu prüfen, ob ebenfalls 315c StGB erfüllt wurde. Diese Vorschrift sieht einen strengeren Strafrahmen vor. Soweit diese Vorschrift eingreift, tritt § 316 StGB zurück. Die in § 316 StGB ebenfalls genannte Vorschrift des § 315a StGB bezieht sich auf den Bahn-, Schienen- und Luftverkehr.
Rechtsprechung:
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